Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2015Index
L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen KärntenNorm
LandessicherheitsG Krnt §2 Abs1Rechtssatz
Die Erregung von störenden Lärm für sich allein ist noch nicht strafbar, sondern es muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde.
Bei der Lärmerregung durch ein Tier kommt es insbesondere darauf an, wo ein Tier gehalten wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist zu beachten, dass nicht alle Kühe Glocken getragen haben, sondern lediglich eine Kuh. Zudem handelt es sich beim Tatort um eine ländliche Gegend und ist in einer solchen Gegend das Läuten einer Kuhglocke üblicherweise nicht als störend anzusehen. Das Läuten einer Kuhglocke kann jenen Geräuschen zugerechnet werden, die notwendigerweise mit der landwirtschaftlichen Arbeit verbunden sind, die also landwirtschaftliche Arbeitsgeräusche im weiteren Sinne sind und deshalb von den Bewohnern eines überwiegend oder ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebietes in diesen als normal hingenommen werden. Durch das Läuten der Kuhglocke vor allem während der Nachtzeiten besteht durchaus eine objektive Beeinträchtigung, die jedoch in einer solchen ländlichen Gegend jedenfalls von einem Durchschnittsmenschen nicht als störend empfunden wird.
Selbst wenn im gegenständlichen Fall durch die eine Kuhglocke ein störender Lärm verursacht worden sein mag, der wegen seiner Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tritt, so wird dieser störende Lärm jedenfalls nicht ungebührlicherweise erregt, da das Anlegen einer Kuhglocke auf der Weide nicht gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und im ländlichen Gebiet nicht jene Rücksicht vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.
Das Läuten von Kuhglocken zu Nachtzeiten in der landwirtschaftlich genutzten Gegend ist daher nicht ungebührlich (vgl. Gaisbauer, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung – Teil III, ÖJZ 1988, 242), weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mit Beschluss gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.Das Läuten von Kuhglocken zu Nachtzeiten in der landwirtschaftlich genutzten Gegend ist daher nicht ungebührlich vergleiche Gaisbauer, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung – Teil römisch drei, ÖJZ 1988, 242), weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war.
Schlagworte
Kuhglocke, Lärm, störend, ungebührlich, Nachtruhe, LandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.77.4.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015