RS Lvwg 2015/3/27 KLVwG-334/2/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.03.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
30/01 Finanzverfassung
L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten

Norm

BAO §4
F-VG §5
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist auf Grund des Legalitätsprinzip gemäß § 5 F-VG verpflichtet, Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben sobald ein Abgabepflichtiger den Kanal für die Verbringung seiner Abwässer faktisch in Anspruch nimmt und hat die Abgabenbehörde die hierfür entstehende Kanalbenützungsgebühr auch tatsächlich einzuheben.Die Abgabenbehörde ist auf Grund des Legalitätsprinzip gemäß Paragraph 5, F-VG verpflichtet, Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben sobald ein Abgabepflichtiger den Kanal für die Verbringung seiner Abwässer faktisch in Anspruch nimmt und hat die Abgabenbehörde die hierfür entstehende Kanalbenützungsgebühr auch tatsächlich einzuheben.

Schlagworte

Abgabepflicht, Treu und Glaube, Kanalordnung, Abgabeanspruch, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.334.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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