RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

BDG 1979 §162 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 Z1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z19.2 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z19.4 idF 1988/148;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;
KHSchOrgG §1 Abs4 idF 1978/085;
KHSchOrgG §1 Abs5 idF 1978/085;
KHStG 1983 §20 Abs1 Z3;
KHStG 1983 §20 Abs4;
KHStG 1983 §3 Z1;
KHStG 1983 §3 Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass mit einem (ausschließlich) künstlerischen Fach Forschung und damit auch die Kunstlehre ergänzende wissenschaftliche Lehre verbunden ist, die auch zur Abhaltung eines Privatissimums in einem solchen Fach berechtigte. Bei der Prüfung der Frage, ob eine derartige Verbindung zur Forschung und wissenschaftlichen Lehre zu einem künstlerischen Fach gehört, ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Es kommt dabei auf die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter an; das konkrete subjektive Selbstverständnis des im konkreten Verwaltungsverfahren betroffenen Wissenschaftsvertreters hat dabei außer Betracht zu bleiben. Letztlich wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis ankommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120255.X08

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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