Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.04.2015Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7 Abs4Rechtssatz
Die bedingte Strafnachsicht für sich allein führt noch nicht zwingend dazu , dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit denen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind.
Es sind jedoch die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen und es kann sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln, die für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. VwGH v. 18.12.2006, 2006/11/0076 ua).Es sind jedoch die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen und es kann sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln, die für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können vergleiche VwGH v. 18.12.2006, 2006/11/0076 ua).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Strafgericht die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der im § 43 Abs. 1 StGB genannten Kriterien (Art der Tat, Person des Rechtsbrechers, Tat seiner Schuld, Vorleben und Verhalten nach der Tat) die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Strafgericht die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der im Paragraph 43, Absatz eins, StGB genannten Kriterien (Art der Tat, Person des Rechtsbrechers, Tat seiner Schuld, Vorleben und Verhalten nach der Tat) die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im Zeitraum Sommer 2012 bis September 2013 begangen. Da der Beschwerdeführer wieder ununterbrochen am Straßenverkehr teilnimmt und auch seit der letzten Straftat weder im Straßenverkehr noch in Bezug auf Suchtmittel nachteilig in Erscheinung getreten ist, ist er wieder als verkehrszuverlässig anzusehen.
Schlagworte
bedingte Strafnachsicht, Verkehrszuverlässigkeit, strafbare Handlungen, SuchtmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3142.5.2014Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015