RS Lvwg 2015/4/7 KLVwG-2751/14/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.04.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die gewählte Formulierung des Exekutivbeamten gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Wortlaut „Gehen wir rüber zur Expositur“, „Gehen Sie mit mir“ stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher  Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Bei der Beurteilung, ob das Ersuchen mitzukommen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt sind folgende Punkte maßgeblich: der Wortlaut, die Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen – unabhängig von subjektiven Eindrücken – die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall der Verweigerung des Mitkommens ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden (vgl. VwGH v. 28.10.2003, 2001/11/0612). Bei der Beurteilung, ob das Ersuchen mitzukommen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt sind folgende Punkte maßgeblich: der Wortlaut, die Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen – unabhängig von subjektiven Eindrücken – die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall der Verweigerung des Mitkommens ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden vergleiche VwGH v. 28.10.2003, 2001/11/0612).

Die gewählte Formulierung „Gehen wir rüber zur Expositur“ ist grammatikalisch der Imperativ für die erste Person im Plural. „Gehen Sie mit mir“ ist grammatikalisch der Imperativ für die dritte Person im Singular. Bei der Wortinterpretation der verba „Gehen wir rüber zur Expositur“ und „Gehen Sie mit mir“ aus dem Munde eines Exekutivbeamten ist nach Betrachtung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch heraus zu sagen, dass für den Rezipient dieser gesprochenen Worte hervorkommt, dass ihn der Exekutivbeamten auffordert, mit diesem mitzugehen.

Es kommt nicht darauf an, welche weitere Vorgehensweise der Exekutivbeamte im Fall der Verweigerung des Mitkommens beabsichtigte.

Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Exekutivbeamten äußerte, „ich gehe auch so mit“ kann nicht von einer Freiwilligkeit des Mitkommens gesprochen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Exekutivbeamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, im Falle der Verweigerung des Mitkommens werde er zwangsweise mitgenommen werden (vgl. VwGH v.11.10.2005, 2005/21/0071).Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Exekutivbeamten äußerte, „ich gehe auch so mit“ kann nicht von einer Freiwilligkeit des Mitkommens gesprochen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Exekutivbeamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, im Falle der Verweigerung des Mitkommens werde er zwangsweise mitgenommen werden vergleiche VwGH v.11.10.2005, 2005/21/0071).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Wortlaut, Sprachgebrauch, Freiwilligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2751.14.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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