RS Lvwg 2015/4/13 KLVwG-237-250/6/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.04.2015

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §81 Z2
StGB §89
StVO §5
StVO §99 Abs1 lita

Rechtssatz

Gemäß § 22 VStG darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt werden. Damit erfasst auch das Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“.Gemäß Paragraph 22, VStG darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt werden. Damit erfasst auch das Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“.

Die Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung sei dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täter-verhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. VfGH VfSlg Nr. 18833 ).Die Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung sei dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täter-verhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst vergleiche VfGH VfSlg Nr. 18833 ).

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO ordnet die Bestrafung als Verwaltungsübertretung an, wenn jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Mit Rücksicht auf § 81 Z 2 StGB in seiner Auslegung durch die ständige Judikatur und die maßgebliche Literatur bildet das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch ein bedeutsames tatbestandliches Qualifikationskriterium und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Würde nun auch nach der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm eine Strafe ausgesprochen werden, so würde damit im Ergebnis eine dem Artikel 4 Abs. 1  7. ZP EMRK zuwiderlaufende und daher verfassungswidrige Doppelbestrafung angeordnet bzw. durchgeführt (VfGH VfSlg14696, zur Aufhebung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO). Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ordnet die Bestrafung als Verwaltungsübertretung an, wenn jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Mit Rücksicht auf Paragraph 81, Ziffer 2, StGB in seiner Auslegung durch die ständige Judikatur und die maßgebliche Literatur bildet das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch ein bedeutsames tatbestandliches Qualifikationskriterium und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Würde nun auch nach der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm eine Strafe ausgesprochen werden, so würde damit im Ergebnis eine dem Artikel 4 Absatz eins,  7. ZP EMRK zuwiderlaufende und daher verfassungswidrige Doppelbestrafung angeordnet bzw. durchgeführt (VfGH VfSlg14696, zur Aufhebung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer trotz der rechtskräftigen Verurteilung nach § 89 StGB auch nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 StVO bestraft. Damit liegt eine Doppelbestrafung im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Judikatur vor. Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil die Bestrafung unzulässig ist.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer trotz der rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 89, StGB auch nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, StVO bestraft. Damit liegt eine Doppelbestrafung im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Judikatur vor. Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil die Bestrafung unzulässig ist.

Schlagworte

Doppelbestrafung, Alkoholisierung, ne bis in idem, rechtskräftige Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.237.250.6.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten