RS Lvwg 2015/5/5 KLVwG-623/2/2014

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Veröffentlicht am 05.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37292 Wasserabgabe Kärnten
L69302 Wasserversorgung Kärnten

Norm

AVG §68 Abs1
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §6 Abs1
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §6 Abs1

Rechtssatz

Allgemein formulierte Anschlussverpflichtungen, die in Auflagen rechtskräftiger Baubewilligungsbescheide vorgeschrieben sind, sind soweit sich die Anschlussverpflichtung eindeutig daraus ergibt, als rechtskräftig erteilte Anschlussaufträge zu betrachten. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Baubewilligungsbescheid die Anschlusspflicht derart zum Ausdruck bringt, dass beim Bauberechtigten der Eindruck entsteht, dass die Behörde einen verpflichtenden Auftrag erteilt hat und er den Auftrag auch tatsächlich ausführt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall brachte die Baubehörde mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid vom 21.01.2003 eindeutig die Absicht zum Ausdruck, der Bauwerberin eine Anschlusspflicht auferlegen zu wollen. Wird nun mit neuerlichem Anschlusspflichtbescheid der Anschluss ausgesprochen so ist dieser wegen entschiedener Sache ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Gemeindewasserversorgungsanlage, Baubewilligungsbescheid, Anschlussverpflichtung, Res judicat, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.623.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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