Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Allgemein formulierte Anschlussverpflichtungen, die in Auflagen rechtskräftiger Baubewilligungsbescheide vorgeschrieben sind, sind soweit sich die Anschlussverpflichtung eindeutig daraus ergibt, als rechtskräftig erteilte Anschlussaufträge zu betrachten. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Baubewilligungsbescheid die Anschlusspflicht derart zum Ausdruck bringt, dass beim Bauberechtigten der Eindruck entsteht, dass die Behörde einen verpflichtenden Auftrag erteilt hat und er den Auftrag auch tatsächlich ausführt.
Im gegenständlichen Beschwerdefall brachte die Baubehörde mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid vom 21.01.2003 eindeutig die Absicht zum Ausdruck, der Bauwerberin eine Anschlusspflicht auferlegen zu wollen. Wird nun mit neuerlichem Anschlusspflichtbescheid der Anschluss ausgesprochen so ist dieser wegen entschiedener Sache ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Gemeindewasserversorgungsanlage, Baubewilligungsbescheid, Anschlussverpflichtung, Res judicat, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.623.2.2014Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015