Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Schriftstück dann als Ladungsbescheid zu qualifizieren, wenn darin die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten gemäß § 41 Abs. 2 VStG angedroht wird („Kontumazierung“). In Ermangelung eines solchen Inhalts handelt es sich nur um eine einfache Ladung, und zwar selbst dann, wenn ein Schriftstück als Ladungsbescheid tituliert wird und einen verfehlten Hinweis über die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht enthält. Dementsprechend mangelt es einer Ladung auch dann an Bescheidqualität, wenn die Behörde von der Möglichkeit der Androhung einer der darin an sich für den Fall der Nichtbefolgung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht durch Ankreuzen der entsprechenden Spalte gebrauch macht (vgl.: Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), Rz. 5 zu § 19 AVG und die dort zitierte Judikatur).Im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Schriftstück dann als Ladungsbescheid zu qualifizieren, wenn darin die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, VStG angedroht wird („Kontumazierung“). In Ermangelung eines solchen Inhalts handelt es sich nur um eine einfache Ladung, und zwar selbst dann, wenn ein Schriftstück als Ladungsbescheid tituliert wird und einen verfehlten Hinweis über die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht enthält. Dementsprechend mangelt es einer Ladung auch dann an Bescheidqualität, wenn die Behörde von der Möglichkeit der Androhung einer der darin an sich für den Fall der Nichtbefolgung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht durch Ankreuzen der entsprechenden Spalte gebrauch macht vergleiche, Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014), Rz. 5 zu Paragraph 19, AVG und die dort zitierte Judikatur).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden im Schriftstück, welches als „Ladungsbescheid“ tituliert war, weder durch Ankreuzen der entsprechenden Option Zwangsfolgen angedroht, noch wurde die Rechtsfolge des § 41 Abs. 2 VStG angedroht.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden im Schriftstück, welches als „Ladungsbescheid“ tituliert war, weder durch Ankreuzen der entsprechenden Option Zwangsfolgen angedroht, noch wurde die Rechtsfolge des Paragraph 41, Absatz 2, VStG angedroht.
Daher ist das Schreiben nach seinem Inhalt als einfache Ladung zu beurteilen und kann somit keine Beschwerde erhoben werden.
Schlagworte
Ladungsbescheid, einfache Ladung, Zwangsfolgen, RechtsfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1113.2.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015