RS Lvwg 2015/5/28 KLVwG-1113/2/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18
AVG §19
VStG §24
VStG §38
VStG §41
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Schriftstück dann als Ladungsbescheid zu qualifizieren, wenn darin die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten gemäß § 41 Abs. 2 VStG angedroht wird („Kontumazierung“). In Ermangelung eines solchen Inhalts handelt es sich nur um eine einfache Ladung, und zwar selbst dann, wenn ein Schriftstück als Ladungsbescheid tituliert wird und einen verfehlten Hinweis über die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht enthält. Dementsprechend mangelt es einer Ladung auch dann an Bescheidqualität, wenn die Behörde von der Möglichkeit der Androhung einer der darin an sich für den Fall der Nichtbefolgung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht durch Ankreuzen der entsprechenden Spalte gebrauch macht (vgl.: Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), Rz. 5 zu § 19 AVG und die dort zitierte Judikatur).Im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Schriftstück dann als Ladungsbescheid zu qualifizieren, wenn darin die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, VStG angedroht wird („Kontumazierung“). In Ermangelung eines solchen Inhalts handelt es sich nur um eine einfache Ladung, und zwar selbst dann, wenn ein Schriftstück als Ladungsbescheid tituliert wird und einen verfehlten Hinweis über die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht enthält. Dementsprechend mangelt es einer Ladung auch dann an Bescheidqualität, wenn die Behörde von der Möglichkeit der Androhung einer der darin an sich für den Fall der Nichtbefolgung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht durch Ankreuzen der entsprechenden Spalte gebrauch macht vergleiche, Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014), Rz. 5 zu Paragraph 19, AVG und die dort zitierte Judikatur).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden im Schriftstück, welches als „Ladungsbescheid“ tituliert war, weder durch Ankreuzen der entsprechenden Option Zwangsfolgen angedroht, noch wurde die Rechtsfolge des § 41 Abs. 2 VStG angedroht.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden im Schriftstück, welches als „Ladungsbescheid“ tituliert war, weder durch Ankreuzen der entsprechenden Option Zwangsfolgen angedroht, noch wurde die Rechtsfolge des Paragraph 41, Absatz 2, VStG angedroht.

Daher ist das Schreiben nach seinem Inhalt als einfache Ladung zu beurteilen und kann somit keine Beschwerde erhoben werden.

Schlagworte

Ladungsbescheid, einfache Ladung, Zwangsfolgen, Rechtsfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1113.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten