RS Lvwg 2015/6/2 KLVwG-213/2/2015

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Veröffentlicht am 02.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausfolgerung diverser Waffen mit der Begründung ihrer Unzuständigkeit abgewiesen, so ist Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG lediglich, ob die Behörde zu Recht oder Unrecht die Unzuständigkeit verneint hat, denn Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur jene Sache sein, über die die Behörde abgesprochen hat.

Es ist dabei unerheblich, ob die Behörde den Antrag zurück- oder abgewiesen hat, wenn anhand der Begründung des Bescheides klar erkennbar ist, dass sie sich als unzuständig erachtet und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag nicht stattgefunden hat (vgl. VwGH v. 23.10.2008, 2005/03/0203; 26.06.2014, 2014/03/0063).Es ist dabei unerheblich, ob die Behörde den Antrag zurück- oder abgewiesen hat, wenn anhand der Begründung des Bescheides klar erkennbar ist, dass sie sich als unzuständig erachtet und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag nicht stattgefunden hat vergleiche VwGH v. 23.10.2008, 2005/03/0203; 26.06.2014, 2014/03/0063).

Schlagworte

Unzuständigkeit, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.213.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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