Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8Rechtssatz
Aus Art. 15 B-VG geht hervor, dass die Bundes-Verfassung die „Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen“ dem Art. 15 Abs. 1 B-VG zuordnet und somit nicht als Gewerbe nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ansieht. Die Regelung der Tätigkeit der „Buchmacher und Totalisateure“ fällt sohin gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in der Zuständigkeit der Länder.Aus Artikel 15, B-VG geht hervor, dass die Bundes-Verfassung die „Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen“ dem Artikel 15, Absatz eins, B-VG zuordnet und somit nicht als Gewerbe nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ansieht. Die Regelung der Tätigkeit der „Buchmacher und Totalisateure“ fällt sohin gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Zuständigkeit der Länder.
Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateures und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinn der von der GewO ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art verbunden.
Schlagworte
Kompetenztatbestand, Landeskompetenz, Totalisateur, Buchmacher, Theater- und Kinowesen, Gewerbe, Vermittlung von WettkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.306.4.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016