Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche er erlitten hätte, wenn es zu einer späteren Fertigstellung des Baues gekommen wäre, stellen keinen Notstand gemäß § 6 VStG dar. Die Nichterfüllung behördlicher Auflagen aus wirtschaftlichen Gründen ist – selbst im Vorfeld einer Insolvenz – laut VwGH nicht kraft Notstands gerechtfertigt. Gleiches muss auch für bewilligungspflichtige Handlungen, die konsenslos vorgenommen werden, gelten. So stellt laut VwGH im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Übertretung der Umstand, dass ein vom Beschuldigten bereits eingekauftes Baumaterial bei längerer Lagerung nicht mehr verwendet werden kann, keinesfalls eine derartige wirtschaftliche Schädigung dar, die die Lebensverhältnisse des Beschuldigten unmittelbar bedroht (VwGH v. 22.02.1996, 95/06/0031).Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche er erlitten hätte, wenn es zu einer späteren Fertigstellung des Baues gekommen wäre, stellen keinen Notstand gemäß Paragraph 6, VStG dar. Die Nichterfüllung behördlicher Auflagen aus wirtschaftlichen Gründen ist – selbst im Vorfeld einer Insolvenz – laut VwGH nicht kraft Notstands gerechtfertigt. Gleiches muss auch für bewilligungspflichtige Handlungen, die konsenslos vorgenommen werden, gelten. So stellt laut VwGH im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Übertretung der Umstand, dass ein vom Beschuldigten bereits eingekauftes Baumaterial bei längerer Lagerung nicht mehr verwendet werden kann, keinesfalls eine derartige wirtschaftliche Schädigung dar, die die Lebensverhältnisse des Beschuldigten unmittelbar bedroht (VwGH v. 22.02.1996, 95/06/0031).
Der VwGH beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter, Leben, die Freiheit oder das Vermögen, für welche eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen muss (z.B. VwGH v.31.10.1990, 90/02/0118). Wirtschaftliche Nachteile können – allenfalls – nur bei unmittelbarer Bedrohung der Lebensmöglichkeiten Notstand begründen (vgl. VwGH v. 03.03.1994, 93/18/0090).Der VwGH beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter, Leben, die Freiheit oder das Vermögen, für welche eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen muss (z.B. VwGH v.31.10.1990, 90/02/0118). Wirtschaftliche Nachteile können – allenfalls – nur bei unmittelbarer Bedrohung der Lebensmöglichkeiten Notstand begründen vergleiche VwGH v. 03.03.1994, 93/18/0090).
Schlagworte
Notstand, wirtschaftliche Nachteile, Gebäude, Baubewilligung, KulturgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2088.2089.4.2014Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015