Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2015Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionRechtssatz
Als Führen einer Waffe gilt nicht nur das Tragen am Körper, sondern auch das Beisichhaben in einer mitgeführten Tasche, einem Aktenkoffer oder auch im PKW. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Waffe geladen, halbgeladen oder ungeladen ist. Es spielt auch keine Rolle, ob die Waffe funktionsfähig ist (Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4 (2012) S 24; Hickisch, Österreichisches Waffenrecht (1999) S 124; VwGH 29.11.1994, 94/20/0334).
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die CO2-Pistole in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges aufbewahrt. Er hat die Pistole also nicht primär zum Transport im Fahrzeug verstaut, sondern hat er die Waffe generell in seinem Fahrzeug in der Mittelkonsole aufbewahrt. Durch das Verwahren der Waffe in der Mittelkonsole des Fahrzeuges befand sich diese zumindest während des Lenkens des Fahrzeuges in einem solchen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, dass er diese gemäß § 7 Abs. 1 WaffG geführt hat.Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die CO2-Pistole in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges aufbewahrt. Er hat die Pistole also nicht primär zum Transport im Fahrzeug verstaut, sondern hat er die Waffe generell in seinem Fahrzeug in der Mittelkonsole aufbewahrt. Durch das Verwahren der Waffe in der Mittelkonsole des Fahrzeuges befand sich diese zumindest während des Lenkens des Fahrzeuges in einem solchen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, dass er diese gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WaffG geführt hat.
Schlagworte
Waffe, CO2-Pistole, Fahrzeug, Verwahrung, TransportEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.369.370.9.2015Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015