Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Die Erkrankung an einem grippalen Infekt für sich alleine stellt noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderem Licht, nämlich als bloß minderer Grad des Versehens, zu beurteilen ist.
Zum Krankheitsverlauf eines grippalen Infektes, aus welchem eine viertägige Arbeitsunfähigkeit resultiert, gehört jedenfalls keine Bewusstseinstrübung. An einem grippalen Infekt Erkrankte sind bei vollem Bewusstsein und somit dispositionsfähig.
Schlagworte
Grippaler Infekt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Dispositionsfähigkeit , minderer Grad des VersehensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1268.2.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016