RS Lvwg 2015/7/3 KLVwG-1268/2/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Erkrankung an einem grippalen Infekt für sich alleine stellt noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderem Licht, nämlich als bloß minderer Grad des Versehens, zu beurteilen ist.

Zum Krankheitsverlauf eines grippalen Infektes, aus welchem eine viertägige Arbeitsunfähigkeit resultiert, gehört jedenfalls keine Bewusstseinstrübung. An einem grippalen Infekt Erkrankte sind bei vollem Bewusstsein und somit dispositionsfähig.

Schlagworte

Grippaler Infekt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Dispositionsfähigkeit , minderer Grad des Versehens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1268.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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