Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Tragen Vater und Sohn denselben Namen, muss bei der Individualisierung des Bescheidadressaten auch noch auf weitere Unterscheidungsmerkmale, also insbesondere auf das Geburtsdatum, die Berufsbezeichnung oder die Anschrift zurückgegriffen werden. Wird nämlich der Empfänger in der Zustellverfügung nicht hinreichend individualisiert, weil mehrere Personen den gleichen Namen und dieselbe Abgabestelle haben, dann hat weder die Verweigerung der Annahme noch die Hinterlegung der Sendung die Wirkung einer Zustellung, noch kommt eine Heilung nach § 7 Zustellgesetz in Betracht. Nur wenn die Sendung von einer Person übernommen wird, auf welche die angeführten Merkmale (auch) zutreffen, gilt der Bescheid jedenfalls dann gegenüber dieser als erlassen, wenn sich auch aus dem Inhalt der Sendung nicht objektiv erkennbar ergibt, dass sie eine andere Person betrifft (vgl. Hengstschläger – Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2005) § 56 RZ 44).Tragen Vater und Sohn denselben Namen, muss bei der Individualisierung des Bescheidadressaten auch noch auf weitere Unterscheidungsmerkmale, also insbesondere auf das Geburtsdatum, die Berufsbezeichnung oder die Anschrift zurückgegriffen werden. Wird nämlich der Empfänger in der Zustellverfügung nicht hinreichend individualisiert, weil mehrere Personen den gleichen Namen und dieselbe Abgabestelle haben, dann hat weder die Verweigerung der Annahme noch die Hinterlegung der Sendung die Wirkung einer Zustellung, noch kommt eine Heilung nach Paragraph 7, Zustellgesetz in Betracht. Nur wenn die Sendung von einer Person übernommen wird, auf welche die angeführten Merkmale (auch) zutreffen, gilt der Bescheid jedenfalls dann gegenüber dieser als erlassen, wenn sich auch aus dem Inhalt der Sendung nicht objektiv erkennbar ergibt, dass sie eine andere Person betrifft vergleiche Hengstschläger – Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2005) Paragraph 56, RZ 44).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid gegenüber xxx jun. erlassen und war damit xxx jun. Adressat. xxx jun. war zu diesem Zeitpunkt auch Grundeigentümer des zum Anschluss und zur Benützung verpflichteten Objektes. Die davor ergangenen Bescheide haben keine Unterscheidung zwischen Junior und Senior enthalten, sind aber offenbar vom richtigen Adressaten entgegengenommen worden, da laufend Rechtsmittel erhoben wurden und der falsche Adressat in diesen nicht kritisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Sendung von der Person übernommen wurde, auf die sich der Inhalt der Sendung bezogen hat. Es ist daher diesbezüglich kein Mangel erkennbar.
Schlagworte
Zustellung, Mangel, Bescheidadressat, Unterscheidungsmerkmal, NamensgleichheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.90.91.2.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016