RS Lvwg 2015/7/17 KLVwG-1388/4/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §40 Abs1
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Rechtssatz

Da im gegenständlichen Beschwerdefall sowohl die Sachfragen als auch die Rechtsfragen (wurde ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt) einfach sind, liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 VwGVG nicht vor.Da im gegenständlichen Beschwerdefall sowohl die Sachfragen als auch die Rechtsfragen (wurde ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt) einfach sind, liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG nicht vor.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, einfache Rechtsfrage, einfache Sachfrage, Alkohol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1388.4.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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