RS Lvwg 2015/7/22 KLVwG-710-713/12/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Dem Wiedereinsetzungsantrag ist der Erfolg zu versagen, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm infolge des Nachsendeauftrags die ihm eingeworfenen Verständigungen nicht ordnungsgemäß zugegangen worden sind, und er weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch in seinem auf den Verspätungsvorhalt erstatteten Schreiben vorbringt, dass er binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem er von der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis Kenntnis erlangt hatte, den Antrag auf Wiederaufnahme stelle.

Grundsätzlich kann die Unkenntnis der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG, Anm. 19e). Von einer Unkenntnis der Zustellung des Straferkenntnisses geht das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdefalle nicht aus, da die Verständigung über die Hinterlegung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlassen wurde und der Beschwerdeführer – wie sich im Verfahren ergab – regelmäßig an die Abgabestelle zurückkehrte und somit Kenntnis von der Hinterlegung erlangte.Grundsätzlich kann die Unkenntnis der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 71, AVG, Anmerkung 19e). Von einer Unkenntnis der Zustellung des Straferkenntnisses geht das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdefalle nicht aus, da die Verständigung über die Hinterlegung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlassen wurde und der Beschwerdeführer – wie sich im Verfahren ergab – regelmäßig an die Abgabestelle zurückkehrte und somit Kenntnis von der Hinterlegung erlangte.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiedereinsetzungsantrag, Zustellung, Hinterlegung, Unkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.710.713.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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