Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Dem Wiedereinsetzungsantrag ist der Erfolg zu versagen, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm infolge des Nachsendeauftrags die ihm eingeworfenen Verständigungen nicht ordnungsgemäß zugegangen worden sind, und er weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch in seinem auf den Verspätungsvorhalt erstatteten Schreiben vorbringt, dass er binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem er von der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis Kenntnis erlangt hatte, den Antrag auf Wiederaufnahme stelle.
Grundsätzlich kann die Unkenntnis der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG, Anm. 19e). Von einer Unkenntnis der Zustellung des Straferkenntnisses geht das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdefalle nicht aus, da die Verständigung über die Hinterlegung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlassen wurde und der Beschwerdeführer – wie sich im Verfahren ergab – regelmäßig an die Abgabestelle zurückkehrte und somit Kenntnis von der Hinterlegung erlangte.Grundsätzlich kann die Unkenntnis der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 71, AVG, Anmerkung 19e). Von einer Unkenntnis der Zustellung des Straferkenntnisses geht das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdefalle nicht aus, da die Verständigung über die Hinterlegung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlassen wurde und der Beschwerdeführer – wie sich im Verfahren ergab – regelmäßig an die Abgabestelle zurückkehrte und somit Kenntnis von der Hinterlegung erlangte.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiedereinsetzungsantrag, Zustellung, Hinterlegung, UnkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.710.713.12.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016