RS Lvwg 2015/8/3 KLVwG-2788-2820/4/2014

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Veröffentlicht am 03.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.08.2015

Index

80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ForstG 1975 §22
ForstG 1975 §24
ForstG 1975 §27
ForstG 1975 §28
ForstG 1975 §29
ForstG 1975 §31
VwGVG §28

Rechtssatz

Die Qualifizierung als Bannwald bzw. Objektschutzwald setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schutzgut – Gefahr – konkretem Wald und bewirktem Schutz besteht und dieser Zusammenhang nur durch eine Sonderbehandlung gewährleistet werden kann (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³ [2005], Anmerkung 4 zu § 21). Die Qualifizierung als Bannwald bzw. Objektschutzwald setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schutzgut – Gefahr – konkretem Wald und bewirktem Schutz besteht und dieser Zusammenhang nur durch eine Sonderbehandlung gewährleistet werden kann vergleiche Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³ [2005], Anmerkung 4 zu Paragraph 21,).

Im gegenständlichen Beschwerdefall muss überprüft werden, ob nicht auch die Steinschlagschutznetze geeignet sind, die genau festzustellenden Gefahren von ebenso genau festzustellenden Schutzobjekten abzuwehren, weshalb der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen war.Im gegenständlichen Beschwerdefall muss überprüft werden, ob nicht auch die Steinschlagschutznetze geeignet sind, die genau festzustellenden Gefahren von ebenso genau festzustellenden Schutzobjekten abzuwehren, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen war.

Schlagworte

Bannlegung, Erforderlichkeit, Objektschutzwald, Steinschlag, Felssturz, Steinschlagschutznetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2788.2820.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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