Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2015Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §22Rechtssatz
Die Qualifizierung als Bannwald bzw. Objektschutzwald setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schutzgut – Gefahr – konkretem Wald und bewirktem Schutz besteht und dieser Zusammenhang nur durch eine Sonderbehandlung gewährleistet werden kann (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³ [2005], Anmerkung 4 zu § 21). Die Qualifizierung als Bannwald bzw. Objektschutzwald setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schutzgut – Gefahr – konkretem Wald und bewirktem Schutz besteht und dieser Zusammenhang nur durch eine Sonderbehandlung gewährleistet werden kann vergleiche Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³ [2005], Anmerkung 4 zu Paragraph 21,).
Im gegenständlichen Beschwerdefall muss überprüft werden, ob nicht auch die Steinschlagschutznetze geeignet sind, die genau festzustellenden Gefahren von ebenso genau festzustellenden Schutzobjekten abzuwehren, weshalb der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen war.Im gegenständlichen Beschwerdefall muss überprüft werden, ob nicht auch die Steinschlagschutznetze geeignet sind, die genau festzustellenden Gefahren von ebenso genau festzustellenden Schutzobjekten abzuwehren, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen war.
Schlagworte
Bannlegung, Erforderlichkeit, Objektschutzwald, Steinschlag, Felssturz, SteinschlagschutznetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2788.2820.4.2014Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015