Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Gemäß Art 8 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art. 8 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen. Die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben.Gemäß Artikel 8, B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Artikel 8, Absatz eins, B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen. Die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben.
Die Verwendung der deutschen Sprache ist daher auch wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides, sofern der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist (VwSlg 11.081 A/1983; VwGH 14. 2. 1984, 83/04/0253; 11. 12. 2003, 2003/21/0092, vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) § 56 Rz 10).Die Verwendung der deutschen Sprache ist daher auch wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides, sofern der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist (VwSlg 11.081 A/1983; VwGH 14. 2. 1984, 83/04/0253; 11. 12. 2003, 2003/21/0092, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) Paragraph 56, Rz 10).
Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein "rechtliches Nichts".
Schlagworte
Amtssprache, Übersetzung, Zustellung, rechtliches Nichts, slowenische SpracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2848.4.2014Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018