RS Lvwg 2015/8/18 KLVwG-2848/4/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Rechtssatz

Gemäß Art 8 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art. 8 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen. Die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben.Gemäß Artikel 8, B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Artikel 8, Absatz eins, B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen. Die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben.

Die Verwendung der deutschen Sprache ist daher auch wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides, sofern der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist (VwSlg 11.081 A/1983; VwGH 14. 2. 1984, 83/04/0253; 11. 12. 2003, 2003/21/0092, vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) § 56 Rz 10).Die Verwendung der deutschen Sprache ist daher auch wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides, sofern der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist (VwSlg 11.081 A/1983; VwGH 14. 2. 1984, 83/04/0253; 11. 12. 2003, 2003/21/0092, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) Paragraph 56, Rz 10).

Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein "rechtliches Nichts".

Schlagworte

Amtssprache, Übersetzung, Zustellung, rechtliches Nichts, slowenische Sprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2848.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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