Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.08.2015Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte einerseits und das Nichtvorliegen einer Einbringungsgefährdung andererseits. Diese beiden Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. VwGH v. 25.02.2004, 2003/13/0117).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte einerseits und das Nichtvorliegen einer Einbringungsgefährdung andererseits. Diese beiden Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen vergleiche VwGH v. 25.02.2004, 2003/13/0117).
Schlagworte
Abfallgebühr, aufschiebende Wirkung, Vermögenssituation, erhebliche Härten, EinbringungsgefährdungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2862.5.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015