Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2015Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aRechtssatz
Eine „erhebliche Härte“ liegt vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Entrichtung der Abgabe beeinträchtigt wäre (VwGH 21.02.1989, 88/15/0045) und so liegt eine „erhebliche Härte“ bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor (VwGH 18.06.1993, 91/17/0041).
Das Vorhandensein ausreichend flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen steht einer „erheblichen Härte“, welche mit der sofortigen oder mit der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe einherginge, entgegen.
Schlagworte
Abfallgebühr, Abgabe, erhebliche Härten, Unterhalt, veräußerbares Vermögen, belastungsfähiges VermögenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2862.5.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015