RS Lvwg 2015/9/10 KLVwG-2344/12/2014

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein.Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde das Tatbild verwirklicht (objektive Tatseite), jedoch die subjektive Tatseite nicht, da das Vertrauen auf die Rechtsauskunft des Gutachtens xxx nur dann der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden kann, wenn ihr das Spannungsverhältnis zur gegenteiligen Behördenauffassung bzw. Judikatur des VwGH bekannt ist oder sich unmittelbar aus dem Inhalt der Auskunft auch für den Laien ersichtliche Zweifel ergeben (VwGH v. 22.02.2006, 2005/17/0195). In Ermangelung der subjektiven Tatseite trifft die Beschwerdeführerin daher kein Verschulden und ist ihr aus oben genannten Erwägungen die angelastete Übertretung nicht vorwerfbar.

Schlagworte

Schuld, subjektive Tatseite, Rechtsauskunft, Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2344.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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