Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2Rechtssatz
Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein.Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde das Tatbild verwirklicht (objektive Tatseite), jedoch die subjektive Tatseite nicht, da das Vertrauen auf die Rechtsauskunft des Gutachtens xxx nur dann der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden kann, wenn ihr das Spannungsverhältnis zur gegenteiligen Behördenauffassung bzw. Judikatur des VwGH bekannt ist oder sich unmittelbar aus dem Inhalt der Auskunft auch für den Laien ersichtliche Zweifel ergeben (VwGH v. 22.02.2006, 2005/17/0195). In Ermangelung der subjektiven Tatseite trifft die Beschwerdeführerin daher kein Verschulden und ist ihr aus oben genannten Erwägungen die angelastete Übertretung nicht vorwerfbar.
Schlagworte
Schuld, subjektive Tatseite, Rechtsauskunft, GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2344.12.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016