RS Lvwg 2015/9/23 KLVwG-1994/2/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §40
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Rechtssatz

Mit der Aufhebung des § 40 VwGVG besteht noch keine (nationale) Rechtsgrundlage für die Beigabe eines Verfahrenshelfers in „Zivilsachen“ vor dem Verwaltungsgericht, Mit Ende der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (Ablauf des 31.12.2016) fällt die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern in Verwaltungsstrafsachen weg. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun eine Neuregelung zu treffen, die es grundsätzlich ermöglicht, Verfahrenshelfer auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 EMRK vor den Verwaltungsgerichten zu bestellen. Mit der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG besteht noch keine (nationale) Rechtsgrundlage für die Beigabe eines Verfahrenshelfers in „Zivilsachen“ vor dem Verwaltungsgericht, Mit Ende der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (Ablauf des 31.12.2016) fällt die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern in Verwaltungsstrafsachen weg. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun eine Neuregelung zu treffen, die es grundsätzlich ermöglicht, Verfahrenshelfer auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Artikel 6, EMRK vor den Verwaltungsgerichten zu bestellen.

Bis zum Wirksamwerden der Aufhebung des § 40 VwGVG bzw. einer gesetzlichen Neuregelung bleibt es aber dabei, dass in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten kein Verfahrenshelfer vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellung ein Verwaltungsverfahren nach § 34 AVG betrifft, welche auch keine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung darstellt, war daher in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.Bis zum Wirksamwerden der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG bzw. einer gesetzlichen Neuregelung bleibt es aber dabei, dass in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten kein Verfahrenshelfer vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellung ein Verwaltungsverfahren nach Paragraph 34, AVG betrifft, welche auch keine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung darstellt, war daher in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Ordnungsstrafe, Zivilrechtliche Ansprüche, Zivilsachen, verfahrenspolizeiliche Maßnahmen, Strafsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1994.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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