Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §40Rechtssatz
Mit der Aufhebung des § 40 VwGVG besteht noch keine (nationale) Rechtsgrundlage für die Beigabe eines Verfahrenshelfers in „Zivilsachen“ vor dem Verwaltungsgericht, Mit Ende der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (Ablauf des 31.12.2016) fällt die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern in Verwaltungsstrafsachen weg. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun eine Neuregelung zu treffen, die es grundsätzlich ermöglicht, Verfahrenshelfer auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 EMRK vor den Verwaltungsgerichten zu bestellen. Mit der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG besteht noch keine (nationale) Rechtsgrundlage für die Beigabe eines Verfahrenshelfers in „Zivilsachen“ vor dem Verwaltungsgericht, Mit Ende der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (Ablauf des 31.12.2016) fällt die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern in Verwaltungsstrafsachen weg. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun eine Neuregelung zu treffen, die es grundsätzlich ermöglicht, Verfahrenshelfer auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Artikel 6, EMRK vor den Verwaltungsgerichten zu bestellen.
Bis zum Wirksamwerden der Aufhebung des § 40 VwGVG bzw. einer gesetzlichen Neuregelung bleibt es aber dabei, dass in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten kein Verfahrenshelfer vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellung ein Verwaltungsverfahren nach § 34 AVG betrifft, welche auch keine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung darstellt, war daher in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.Bis zum Wirksamwerden der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG bzw. einer gesetzlichen Neuregelung bleibt es aber dabei, dass in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten kein Verfahrenshelfer vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellung ein Verwaltungsverfahren nach Paragraph 34, AVG betrifft, welche auch keine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung darstellt, war daher in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Ordnungsstrafe, Zivilrechtliche Ansprüche, Zivilsachen, verfahrenspolizeiliche Maßnahmen, StrafsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1994.2.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016