Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Rechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, dass einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden und ist im gegenständlichen Beschwerdefall in der Erlassung des neuerlichen Ladungsbescheides in Verbindung mit der Abhaltung des neuen Termins zu erblicken. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit den ersten – hier gegenständlichen – Ladungsbescheid für hinfällig erachtet (vgl. VwGH v. 20.03.2012, 2012/21/0016).Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, dass einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden und ist im gegenständlichen Beschwerdefall in der Erlassung des neuerlichen Ladungsbescheides in Verbindung mit der Abhaltung des neuen Termins zu erblicken. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit den ersten – hier gegenständlichen – Ladungsbescheid für hinfällig erachtet vergleiche VwGH v. 20.03.2012, 2012/21/0016).
Da die belangte Behörde den angefochtenen Ladungsbescheid offenkundig für hinfällig erachtet hat, konnte der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten auch nicht mehr verletzt sein und war daher seine Beschwerde zurückzuweisen.
Schlagworte
Ladung, Ladungsbescheid, Beschwerde, Subjektive Rechte, RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1581.4.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016