RS Lvwg 2015/9/25 KLVwG-1619/5/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.09.2015

Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch den bloßen Tatvorwurf, der Hund habe zahlreiche Personen belästigt, ist das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung von Menschen durch den Hund nicht ausreichend konkretisiert. Zur Anlastung, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wäre jedenfalls auch anzuführen gewesen, wie diese Belästigung vom Hund vorgenommen worden ist (zB durch Bellen, Knurren udgl.).

Schlagworte

Spruch, Konkretisierung, Tatvorwurf, unzumutbare Belästigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1619.5.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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