Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.09.2015Index
L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen KärntenRechtssatz
Durch den bloßen Tatvorwurf, der Hund habe zahlreiche Personen belästigt, ist das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung von Menschen durch den Hund nicht ausreichend konkretisiert. Zur Anlastung, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wäre jedenfalls auch anzuführen gewesen, wie diese Belästigung vom Hund vorgenommen worden ist (zB durch Bellen, Knurren udgl.).
Schlagworte
Spruch, Konkretisierung, Tatvorwurf, unzumutbare BelästigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1619.5.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016