Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein Straferkenntnis, dessen Spruch keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (VwGH v.09.11.1988, 88/03/0043). Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Tatzeiten enthält, entspricht der Bescheidspruch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist demnach allein schon mangels Angabe der Tatzeit davon auszugehen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unzureichend konkretisiert ist.
Schlagworte
Spruch, Konkretisierung, Tatzeit, SpruchmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1124.2.2015Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016