RS Lvwg 2015/9/28 KLVwG-1124/2/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein  Straferkenntnis, dessen Spruch keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (VwGH v.09.11.1988, 88/03/0043). Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Tatzeiten enthält, entspricht der Bescheidspruch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist demnach allein schon mangels Angabe der Tatzeit davon auszugehen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unzureichend konkretisiert ist.

Schlagworte

Spruch, Konkretisierung, Tatzeit, Spruchmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1124.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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