RS Vwgh 2004/7/5 2000/14/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BewG 1955 §44;
BewG 1955 §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Einwendungen gegen Hektarsätze, die mit Kundmachung Zl. 08 1610/2- IV/8/88 vom 11. Oktober 1988, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. November 1988, festgesetzt wurden, können im Hinblick auf die Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden Kundmachung nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden. Der Umstand, dass dem von der Feststellung des Einheitswertes Betroffenen vor Erlassung des Bescheides betreffend die genannte Feststellung keine Gelegenheit eingeräumt wird, zu den Hektarsätzen laut der angeführten Kundmachung Stellung zu nehmen, kann einen relevanten Verfahrensmangel nicht begründen. Da sich der Ertragswert als rechnerisches Produkt der einzelnen Waldflächen mit dem jeweiligen Hektarsatz ergibt, ist die tatsächliche Beschaffenheit der Waldflächen jenes Sachverhaltselement, das in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs festzustellen ist.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140120.X02

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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