Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.10.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Wer in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden hat und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat und darüber hinaus auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom gegenständlichen Verkehrsunfall verständigt hat, macht sich gemäß § 4 Abs 1 lit. a StVO und § 4 Abs 5 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG liegt auch dann nicht vor, wenn die Unfallstelle vor einer Rechtskurve liegt und eine Fahrbahnbreite von 6 m gegeben ist. Wenngleich die Unfallstelle im Nahebereich einer Kuppe gelegen ist und zum Unfallszeitpunkt Dunkelheit geherrscht hat, so ist dennoch von einer Notstandssituation im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Unter Einhaltung entsprechender Absicherungsmaßnahmen wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, sein Fahrzeug unmittelbar im Unfallbereich anzuhalten.Wer in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden hat und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat und darüber hinaus auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom gegenständlichen Verkehrsunfall verständigt hat, macht sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG liegt auch dann nicht vor, wenn die Unfallstelle vor einer Rechtskurve liegt und eine Fahrbahnbreite von 6 m gegeben ist. Wenngleich die Unfallstelle im Nahebereich einer Kuppe gelegen ist und zum Unfallszeitpunkt Dunkelheit geherrscht hat, so ist dennoch von einer Notstandssituation im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Unter Einhaltung entsprechender Absicherungsmaßnahmen wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, sein Fahrzeug unmittelbar im Unfallbereich anzuhalten.
Schlagworte
Verkehrsunfall, Unfallbereich, Notstand, AbsicherungsmaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1423.1424.8.2015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016