RS Lvwg 2015/10/19 KLVwG-1423-1424/8/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.10.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §4 Abs1 lita
StVO §4 Abs5
VStG §6

Rechtssatz

Wer in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden hat und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat und darüber hinaus auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom gegenständlichen Verkehrsunfall verständigt hat, macht sich gemäß § 4 Abs 1 lit. a StVO und § 4 Abs 5 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG liegt auch dann nicht vor, wenn die Unfallstelle vor einer Rechtskurve liegt und eine Fahrbahnbreite von 6 m gegeben ist. Wenngleich die Unfallstelle im Nahebereich einer Kuppe gelegen ist und zum Unfallszeitpunkt Dunkelheit geherrscht hat, so ist dennoch von einer Notstandssituation im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Unter Einhaltung entsprechender Absicherungsmaßnahmen wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, sein Fahrzeug unmittelbar im Unfallbereich anzuhalten.Wer in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden hat und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat und darüber hinaus auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom gegenständlichen Verkehrsunfall verständigt hat, macht sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG liegt auch dann nicht vor, wenn die Unfallstelle vor einer Rechtskurve liegt und eine Fahrbahnbreite von 6 m gegeben ist. Wenngleich die Unfallstelle im Nahebereich einer Kuppe gelegen ist und zum Unfallszeitpunkt Dunkelheit geherrscht hat, so ist dennoch von einer Notstandssituation im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Unter Einhaltung entsprechender Absicherungsmaßnahmen wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, sein Fahrzeug unmittelbar im Unfallbereich anzuhalten.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Unfallbereich, Notstand, Absicherungsmaßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1423.1424.8.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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