RS Lvwg 2015/10/20 KLVwG-510/12/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der fehlenden Datierung mit Nichtigkeit behaftet sei, ist auszuführen, dass  § 18 Abs 4 AVG ausdrücklich die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde, verlangt. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung (vgl. VwGH v.22.2.1990, 89/06/0141). Weder beeinträchtigt ein Fehlen noch eine falsche Datierung die Existenz (insbesondere Bescheidqualität) der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet. Für die Tauglichkeit des Adressaten eines schriftlichen Bescheides ist ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung maßgeblich (vgl. VwGH v. 18.12.1992, 89/17/0039).Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der fehlenden Datierung mit Nichtigkeit behaftet sei, ist auszuführen, dass  Paragraph 18, Absatz 4, AVG ausdrücklich die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde, verlangt. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung vergleiche VwGH v.22.2.1990, 89/06/0141). Weder beeinträchtigt ein Fehlen noch eine falsche Datierung die Existenz (insbesondere Bescheidqualität) der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet. Für die Tauglichkeit des Adressaten eines schriftlichen Bescheides ist ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung maßgeblich vergleiche VwGH v. 18.12.1992, 89/17/0039).

Schlagworte

Datum, Bescheid, fehlende Datierung, Bescheidzustellung, Erledigungen, Rechtswirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.510.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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