Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der fehlenden Datierung mit Nichtigkeit behaftet sei, ist auszuführen, dass § 18 Abs 4 AVG ausdrücklich die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde, verlangt. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung (vgl. VwGH v.22.2.1990, 89/06/0141). Weder beeinträchtigt ein Fehlen noch eine falsche Datierung die Existenz (insbesondere Bescheidqualität) der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet. Für die Tauglichkeit des Adressaten eines schriftlichen Bescheides ist ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung maßgeblich (vgl. VwGH v. 18.12.1992, 89/17/0039).Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der fehlenden Datierung mit Nichtigkeit behaftet sei, ist auszuführen, dass Paragraph 18, Absatz 4, AVG ausdrücklich die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde, verlangt. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung vergleiche VwGH v.22.2.1990, 89/06/0141). Weder beeinträchtigt ein Fehlen noch eine falsche Datierung die Existenz (insbesondere Bescheidqualität) der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet. Für die Tauglichkeit des Adressaten eines schriftlichen Bescheides ist ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung maßgeblich vergleiche VwGH v. 18.12.1992, 89/17/0039).
Schlagworte
Datum, Bescheid, fehlende Datierung, Bescheidzustellung, Erledigungen, RechtswirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.510.12.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016