Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
§ 19 Abs 3 AVG normiert, dass ein Ladungsbescheid zu eigenen Handen zuzustellen ist.Paragraph 19, Absatz 3, AVG normiert, dass ein Ladungsbescheid zu eigenen Handen zuzustellen ist.
Eine, nicht die strikten Erfordernisse eines sogenannten „Ladungsbescheides“ iSd § 19 Abs 3 AVG erfüllende, behördliche Ladung, ist kein Bescheid und ist daher auch keiner Anfechtung unterlegen. Eine, nicht die strikten Erfordernisse eines sogenannten „Ladungsbescheides“ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG erfüllende, behördliche Ladung, ist kein Bescheid und ist daher auch keiner Anfechtung unterlegen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer ausschließlich per E-Mail übermittelt. Es wurde dafür auch nicht die im dritten Abschnitt des Zustellgesetzes normierte elektronische Zustellung verwendet.
Somit ist aber der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ergangen. Zusätzlich lässt der Ladungsbescheid eine Originalsignatur bzw. Amtssignatur vermissen und kann somit festgehalten werden, dass gegenüber dem Beschwerdeführer kein mit einem Rechtsmittel bekämpfbarer Bescheid ergangen ist.
Da kein Bescheid ergangen ist, gegen den ein Rechtsmittel auch rechtswirksam hätte eingebracht werden können, war die Beschwerde als unzulässig zurückzu-weisen.
Schlagworte
Ladung, Bescheid, zu eigenen Handen, AmtssignaturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2361.2.2015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016