Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 4 1. Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht bloß den Rechtsträger dem diese Behörde zuzuordnen ist, so auch VwGH v.19.12.2012, 2011/06/0114) zu bezeichnen, von welcher die Genehmigung stammt. Diesem Erfordernis ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann – also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH v. 28.05.2013, 2012/05/0207). Für die Zurechnung zur zuständigen Behörde genügt es nicht, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden kann.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, 1. Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht bloß den Rechtsträger dem diese Behörde zuzuordnen ist, so auch VwGH v.19.12.2012, 2011/06/0114) zu bezeichnen, von welcher die Genehmigung stammt. Diesem Erfordernis ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann – also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde vergleiche VwGH v. 28.05.2013, 2012/05/0207). Für die Zurechnung zur zuständigen Behörde genügt es nicht, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden kann.
„Genehmigender“ im Sinne § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs. 3 AVG) getroffen hat (VwGH vom 22.04.2010, 2009/04/0050).„Genehmigender“ im Sinne Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) getroffen hat (VwGH vom 22.04.2010, 2009/04/0050).
In Ausfertigung solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name des Behördenleiters oder wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgt, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organswalters anzuführen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall weist die Erledigung die Fertigung „Die Finanzverwaltung der Gemeinde xxx“ auf und wurde diese Erledigung automatisationsunterstützt erstellt. Es hätte etwa mit der Wendung „für den Bürgermeister“ auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen werden müssen. Da die gegenständliche Jahresvorschreibung 2014 zudem nicht als Bescheid bezeichnet wurde und diese Erledigung auch nicht in gesetzeskonformer Weise gefertigt wurde, hat dies zur Folge, dass gegenständlich kein erstbehördlicher Bescheid vorliegt.
Schlagworte
Erledigung, Ermächtigung, Amtssignatur, Behörde, Organwalter, Für den BürgermeisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1384.1385.2.2015Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016