RS Lvwg 2015/11/10 KLVwG-2500/2/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1
VwGVG §8 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Ein  Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages iSd § 13 Abs. 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134).Ein  Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134).

Im gegenständlichen Beschwerdefall waren vorweg die eingereichten Projektunterlagen zur fachlichen Beurteilung im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens unzureichend. Die darauf resultierende Fristverzögerung entstand auf Antrag des Beschwerdeführers selbst, da dieser für die Erstellung neuer Unterlagen eine längere Zeit benötigte. Auch in weiterer Folge war die Zeitverzögerung des Verfahrens auf ausdrückliche Anträge des nunmehrigen Säumnisbeschwerdeführers zurückzuführen.

Zudem hat der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Verfahrens auch immer wieder widersprüchliche Anträge an die belangte Behörde gestellt. Somit war die Verzögerung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die eingetretene Zeitverzögerung ist dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen, weshalb die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, überwiegendes behördliches Verschulden, Zeitverzögerung, Verschulden der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2500.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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