Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages iSd § 13 Abs. 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134).Ein Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134).
Im gegenständlichen Beschwerdefall waren vorweg die eingereichten Projektunterlagen zur fachlichen Beurteilung im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens unzureichend. Die darauf resultierende Fristverzögerung entstand auf Antrag des Beschwerdeführers selbst, da dieser für die Erstellung neuer Unterlagen eine längere Zeit benötigte. Auch in weiterer Folge war die Zeitverzögerung des Verfahrens auf ausdrückliche Anträge des nunmehrigen Säumnisbeschwerdeführers zurückzuführen.
Zudem hat der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Verfahrens auch immer wieder widersprüchliche Anträge an die belangte Behörde gestellt. Somit war die Verzögerung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die eingetretene Zeitverzögerung ist dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen, weshalb die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, überwiegendes behördliches Verschulden, Zeitverzögerung, Verschulden der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2500.2.2015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016