TE Lvwg Beschluss 2015/11/16 KLVwG-1703-1704/16/2015

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Veröffentlicht am 16.11.2015
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Entscheidungsdatum

16.11.2015

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §37
AWG 2002 §40
AWG 2002 §42
AWG 2002 §43
AWG 2002 §43a
AWG 2002 §51
UVPG 2000 §1
UVPG 2000 §2
UVPG 2000 §3
UVPG 2000 §3a
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 40 heute
  2. AWG 2002 § 40 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. AWG 2002 § 40 gültig von 21.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 40 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  5. AWG 2002 § 40 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 40 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 42 heute
  2. AWG 2002 § 42 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 42 gültig von 23.11.2018 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  4. AWG 2002 § 42 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. AWG 2002 § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. AWG 2002 § 42 gültig von 01.04.2006 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 42 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  8. AWG 2002 § 42 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 43a heute
  2. AWG 2002 § 43a gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43a gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  1. AWG 2002 § 51 heute
  2. AWG 2002 § 51 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 51 gültig von 05.04.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. AWG 2002 § 51 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 51 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 51 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 51 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 51 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 51 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der xxx (Erstbeschwerdeführerin), und der xxx(Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch xxx, , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.04.2015, Zahl: 07-A-AT-3/29-2015, mit dem der mitbeteiligten Partei, der xxx GmbH, vertreten durch xxx, unter verschiedenen Auflagen eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 3 und 6 Satz 1 AWG 2002 erteilt wurde, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der xxx (Erstbeschwerdeführerin), und der xxx(Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch xxx, , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.04.2015, Zahl: 07-A-AT-3/29-2015, mit dem der mitbeteiligten Partei, der xxx GmbH, vertreten durch xxx, unter verschiedenen Auflagen eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3 und 6 Satz 1 AWG 2002 erteilt wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

I.römisch eins.
Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n ,

der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit der Behörde gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheidesund die Angelegenheit der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Zusammenfassung des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 04.06.2014:

Mit Schreiben vom 04.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2014, beantragte die mitbeteiligte Partei durch ihre Rechtsvertretung die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. In einer Darstellung der bisherigen Genehmigungslage „laut UVP- Feststellungsbescheid“ werden vier vorangegangene Erledigungen des Landeshauptmannes von Kärnten zitiert. Die Antragstellerin leitete aus diesen Genehmigungen ab, dass in der Anlage 136.136 t/a (Tonnen/Jahr) nicht gefährliche Abfälle und 13.955 t/a gefährliche Abfälle eingesetzt werden dürfen (die Gesamtmenge gedeckelt auf 139.536 t/a). Mit Schreiben vom 04.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2014, beantragte die mitbeteiligte Partei durch ihre Rechtsvertretung die Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. In einer Darstellung der bisherigen Genehmigungslage „laut UVP- Feststellungsbescheid“ werden vier vorangegangene Erledigungen des Landeshauptmannes von Kärnten zitiert. Die Antragstellerin leitete aus diesen Genehmigungen ab, dass in der Anlage 136.136 t/a (Tonnen/Jahr) nicht gefährliche Abfälle und 13.955 t/a gefährliche Abfälle eingesetzt werden dürfen (die Gesamtmenge gedeckelt auf 139.536 t/a).

Der Antrag beinhaltet eine Erweiterung der Kapazität zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle in der Höhe von 28.500 t/a und eine Erweiterung der Kapazität zur thermischen Verwertung gefährlicher Abfälle in der Höhe von 3.965 t/a. Dadurch ergebe sich eine jährliche Gesamttonnage von 164.636 t nicht gefährlicher und 17.920 t gefährlicher Abfälle, was in Summe, auf Grund einer in einem Vorbescheid verfügten Deckelung der Abfallverbrennung, zu einer möglichen Gesamtmenge von 172.001 t/a von (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfällen führen würde.

Zusätzlich wurde noch die Erweiterung des Abfallkatalogs um die Abfallschlüsselnummern (ASN) 54703 – Altölschlämme aus Öltrennanlagen und xxx – kommunale Qualitätsklärschlämme beantragt.

Die Erweiterung der Abfallmenge ergebe sich einerseits

a)
aus einer mengenmäßigen Erweiterung bisher bereits genehmigter Abfallarten und andererseits
b)
aus einer Flexibilisierung innerhalb genehmigter Abfallarten.

Damit seien keine technischen Änderungen an der bestehenden Anlage verbunden, weil die Brennstoffwärmeleistung des stationären Wirbelschichtkessels (SWS) 1 von 27 MW und des SWS 2 von 45 MW unverändert bliebe. Es erfolge lediglich eine „Binnenverschiebung“ zwischen Brennstoffen, die als Regelbrennstoffe, also nicht als Abfall, klassifiziert würden, und Brennstoffen, welche als Abfall zu klassifizieren seien.

Weil vor Einreichung dieses Antrages die Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 11.10.2013, Zahl: 07-A-UVP-1254/34-2013, festgestellt habe, dass für das Änderungsvorhaben keine UVP durchzuführen sei, sei der Landeshauptmann von Kärnten als AWG-Behörde zuständig. Die Binnenverschiebung der Abfälle bewirke weder eine Erhöhung der Gesamtbrennstoffmengen noch der Brennstoffwärmeleistung der bestehenden Wirbelschichtkessel. Auf folgende Antragsunterlagen wurde verwiesen:

1.
den technischen Bericht zur UVP-Einzelfallprüfung, Fassung vom 19.08.2013, und als dessen Bestandteile die gutachterliche Stellungnahme zu den emissions- und immissionstechnischen Auswirkungen der mengenmäßigen Erweiterung (xxx GmbH) vom 24.04.2013 samt Korrektur vom 11.06.2013,
2.
ein luftgütetechnisches Gutachten von xxx, das erstmals im AWG-Verfahren 2007 vorgelegt wurde,
3.
eine lärmtechnische Stellungnahme, ebenfalls der xxx GmbH, vom 15.02.2013,
4.
der UVP-Feststellungsbescheid vom 11.10.2013,
5.
ein aktualisiertes lärmtechnisches Gutachten der xxx GmbH vom 11.05.2014 und
6.
ergänzende Unterlagen für eine IPPC-Anlage (§ 39 Abs. 3 AWG).ergänzende Unterlagen für eine IPPC-Anlage (Paragraph 39, Absatz 3, AWG).

Der Antrag wurde (Kundmachung vom 11.06.2014, Zahl: 07-A-AT-3/11-2014) zur Einsichtnahme aufgelegt, eine mündliche Verhandlung für den 30.07.2014 anberaumt und qualifiziert kundgemacht.

Bereits mit Schreiben vom 25.07.2014 erhoben die nunmehrigen (nicht ausdrücklich geladenen) Beschwerdeführer Einwendungen.

Für den gegenständlichen Fall, der eine IPPC-Anlage darstelle, sei zusätzlich zu den allgemeinen Genehmigungskriterien auch die Voraussetzung des § 43 Abs. 3 AWG maßgeblich. § 43 a AWG sehe das Konzept der besten verfügbaren Techniken vor (BVT), worunter die effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstände der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden zu verstehen seien. Es sei aber (unter anderem) keine adäquate Abgasreinigung im Projekt vorgesehen. Die derzeit in der Anlage installierte Abgasreinigungsanlage sei für die Verbrennung von Biomasseeinsatzstoffen ausgelegt; eine dem Stand der Technik entsprechende Abgasreinigung für eine (de facto bestehende) Monoabfallverbrennung müsste zumindest die bestverfügbaren Techniken für eine Feinstaubabscheidung, eine SOx-Abscheidung, eine Halogenitabscheidung, eine Abscheidung bzw. Zerstörung thermisch stabiler organischer Substanzen, eine HG-Abscheidung, sowie eine NOx-Minderung umfassen. Auch Abfallannahme, -Manipulation und -Lagerung würden nicht ansatzweise die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Dadurch würden das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet. Die beantragte „Flexibilisierung der Einsatzmengen der Abfallarten“ würde es ermöglichen, dass das gesamte Teilkontingent (beispielsweise von 26.000 t/a) aus einer einzigen Abfallart bestehen könnte. Dass die Binnenverschiebung keine nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit habe, werde blanketthaft und offensichtlich unsubstantiiert behauptet. Durch diese Flexibilisierung könnten künftig etwa auch Siedlungsabfälle und Hausmüll mangels herkunftsbezogener Einschränkung hinsichtlich der Schlüsselnummern xxx, xxx und xxx verbrannt werden. Dafür sei die Anlage der Antragstellerin aber nicht geeignet. Zur UVP-Pflicht wurde ausgeführt, dass die Frage der Parteistellung der Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Gegenstand eines Vorabentscheidungsantrages des VwGH an den EuGH sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH liege es nahe, dass die angenommene Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber am Feststellungsverfahren nicht beteiligten Personen den europarechtlichen Anforderungen nicht entspreche. Daher werde der Antrag gestellt, den Antrag auf Änderungsgenehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten zurückzuweisen. Ansonsten solle das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über den Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zahl: 2012/04/0040, unterbrochen bzw. ausgesetzt werden. Für den gegenständlichen Fall, der eine IPPC-Anlage darstelle, sei zusätzlich zu den allgemeinen Genehmigungskriterien auch die Voraussetzung des Paragraph 43, Absatz 3, AWG maßgeblich. Paragraph 43, a AWG sehe das Konzept der besten verfügbaren Techniken vor (BVT), worunter die effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstände der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden zu verstehen seien. Es sei aber (unter anderem) keine adäquate Abgasreinigung im Projekt vorgesehen. Die derzeit in der Anlage installierte Abgasreinigungsanlage sei für die Verbrennung von Biomasseeinsatzstoffen ausgelegt; eine dem Stand der Technik entsprechende Abgasreinigung für eine (de facto bestehende) Monoabfallverbrennung müsste zumindest die bestverfügbaren Techniken für eine Feinstaubabscheidung, eine SOx-Abscheidung, eine Halogenitabscheidung, eine Abscheidung bzw. Zerstörung thermisch stabiler organischer Substanzen, eine HG-Abscheidung, sowie eine NOx-Minderung umfassen. Auch Abfallannahme, -Manipulation und -Lagerung würden nicht ansatzweise die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Dadurch würden das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet. Die beantragte „Flexibilisierung der Einsatzmengen der Abfallarten“ würde es ermöglichen, dass das gesamte Teilkontingent (beispielsweise von 26.000 t/a) aus einer einzigen Abfallart bestehen könnte. Dass die Binnenverschiebung keine nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit habe, werde blanketthaft und offensichtlich unsubstantiiert behauptet. Durch diese Flexibilisierung könnten künftig etwa auch Siedlungsabfälle und Hausmüll mangels herkunftsbezogener Einschränkung hinsichtlich der Schlüsselnummern xxx, xxx und xxx verbrannt werden. Dafür sei die Anlage der Antragstellerin aber nicht geeignet. Zur UVP-Pflicht wurde ausgeführt, dass die Frage der Parteistellung der Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Gegenstand eines Vorabentscheidungsantrages des VwGH an den EuGH sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH liege es nahe, dass die angenommene Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber am Feststellungsverfahren nicht beteiligten Personen den europarechtlichen Anforderungen nicht entspreche. Daher werde der Antrag gestellt, den Antrag auf Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten zurückzuweisen. Ansonsten solle das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über den Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zahl: 2012/04/0040, unterbrochen bzw. ausgesetzt werden.

Weiters wurde die UVP-Entscheidung der Landesregierung massiv kritisiert. Die beantragte Erweiterung im Umfang von 28.500 t/a sei mit der genehmigten Erweiterung aus dem Jahr 2011 (6.000 t/a) zusammenzurechnen und ergebe eine Summe von 34.500 t/a, wobei der Schwellenwert lt. Anhang 1 zum UVP-Gesetz, ab dem zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung im regulären Verfahren durchzuführen sei, bei 35.000 t/a oder 100 t/Tag (d) liege. Hinsichtlich des Schwellenwertes von 35.000 t/a liege eine offensichtliche Umgehungsabsicht vor. Aus dem UVP-Feststellungsbescheid würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, ob der zweite in dieser gesetzlichen Bestimmung normierte Schwellenwert von 100 t/d geprüft worden sei.

Es werde ausdrücklich der Antrag gestellt, im materienbehördlichen Verfahren eine „de-facto-UVP“ durchzuführen.

Weiters wurde die Einholung von Gutachten aus folgenden Fachgebieten beantragt:

Luftreinhaltung, Olfaktometrie, Meteorologie, Lärm und Erschütterungen, Abfallwirtschaft, Energiewirtschaft, Forstwirtschaft und Forsttechnik, Gewässerökologie und Humanmedizin.

Im UVP-Feststellungsverfahren sei kein Fachgutachten aus dem Fachbereich der Humanmedizin eingeholt worden. Daher sei die Schlussfolgerung, dass auf Grund des Vorhabens nicht mit erheblichen (wesentlichen), schädlichen, belästigenden
oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, nicht nachvollziehbar.
Im UVP-Feststellungsverfahren sei kein Fachgutachten aus dem Fachbereich der Humanmedizin eingeholt worden. Daher sei die Schlussfolgerung, dass auf Grund des Vorhabens nicht mit erheblichen (wesentlichen), schädlichen, belästigenden , oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, nicht nachvollziehbar.

Am 30.07.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund der Antragsunterlagen erstellte ein Amtssachverständiger für den Fachbereich Schallschutz (Erschütterungsschutz) in der Verhandlung ein Gutachten. Es sei mit keinen Steigerungen der spezifischen Immissionen des Werkes 1 zu rechnen. Es erging aber der Auflagenvorschlag, dass bei der Zulieferung von Brennstoffen per Bahn die nur nach oben offenen Waggons nicht mehr angenommen werden dürften.

Der Amtssachverständige für den Fachbereich Forstschutz erhob auf Grund der Ergebnisse der Beweissicherung und der positiven Emissionsprognosen keinen Einwand gegen das beantragte Projekt.

Der Amtssachverständige für den Fachbereich Sicherheitstechnik und Energietechnik stellte fest, dass das Projekt dem Stand der Technik entspreche. Die bestehende Energieeffizienz der Anlage werde durch den Änderungsantrag nicht berührt.

Der Amtssachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung-Emission/Immission führte auf Grund der Antragsunterlagen aus, dass die Darstellung der Emissionsgrenzwerte nachvollziehbar sei und dem Stand der Technik folge, da sie unter den Prämissen der Abfallverbrennungsverordnung erstellt worden sei. Durch die geplante Mengenverschiebung seien keine Auswirkungen auf den bestehenden Konsens im Hinblick auf die Geruchs- und Staubemission zu erwarten. Emissionsrelevant seien aber die Lagerung für Kunststoffe und die Zerkleinerung der Bahnschwellen. Diesbezüglich wurden verschiedene Auflagen formuliert. Es wurde festgehalten, dass derzeit bezüglich der Abfallverbrennung bzw. Abfallmitverbrennung noch keine „BAT-Schlussfolgerungen“ verbindlich vorliegen würden und die Abfallverbrennungsverordnung als Stand der Technik bzw. bester Stand der Technik anzuwenden sei; daher wurde den Einwendungen keine Relevanz zugesprochen.

Auch aus dem Fachbereich der Abfallwirtschaft wurde ein umfangreiches Gutachten vorgetragen, in dem der Sachverständige ausführte, es müsse aus fachlicher Sicht nur auf die neu hinzugekommenen Abfallschlüsselnummern Bezug genommen werden. Auch er formulierte zusätzliche Auflagen und ergänzte, dass für den Bereich der Abfallmitverbrennung noch keine BVT-Schlussfolgerungen in Kraft seien.

Die meisten anwesenden Anrainer schlossen sich den vorgebrachten Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin an.

Die Behörde forderte daraufhin ein Gutachten aus dem Fachbereich Gewässerökologie an (Gutachten vom 18.08.2014, Zahl: 08-BA-572/14-2014).

Mit Eingabe vom 26.08.2014 nahmen die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung zum Verhandlungsergebnis ablehnend Stellung. Die von der Antragstellerin behauptete Konsentierung hinsichtlich der Schlüsselnummern xxx, xxx und xxx werde in Frage gestellt. Es ergebe sich auch, dass eine Nachrüstung der Rauchgasreinigungsanlage erforderlich sei. Die Unbefangenheit der befassten Verwaltungsorgane wurde in Zweifel gezogen und wieder auf die UVP-Pflicht hingewiesen.

Schließlich sei es trotz Akteneinsicht bisher unerklärbar, warum gefährliche Abfälle in der „Verbrennungsanlage“ thermisch behandelt werden dürften, obwohl diese nicht nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes konsentiert sei.

Beigelegt wurde u.a. eine E-Mail vom 12.04.2011 von einem Mitarbeiter der Antragstellerin an eine Mitarbeiterin in der belangten Behörde, die unter Verweis auf eine Besprechung vom 29.03.2011 die Formulierung enthielt, Ziel sei eine „maximale mögliche Abfallmengensteigerung ohne UVP“.

Mit E-Mail vom 14.10.2014 langte eine „finale und leicht überarbeitete Stellungnahme“ der Antragstellerin ein.

Diese beinhaltete eine Projektsänderung, die zusätzlich zu in der mündlichen Verhandlung zugestandenen Änderungen (ausschließliche Übernahme vorgeshredderter Eisenbahnschwellen und zeitnahe Vermengung qualitätsgesicherter Ersatzbrennstoffe) ein Konzept zur Minimierung der Geruchsemissionen vorsah.

Weiters wurde der der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beantragt und zum gewässerökologischen Gutachten und zu den Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung bezogen.

Mit Nachdruck wurde betont, dass die bestehende Konsenslage nicht Teil des Änderungsvorhabens sei und daher alle diesbezüglichen Ausführungen der Einwender von vorne herein irrelevant oder unzulässig seien. Die Antragstellerin hält fest, dass die Abfälle mit den Schlüsselnummern xxx, xxx, xxx zusammen mit xxx innerhalb einer genehmigten Gesamtmenge von 19.000 t/a eingesetzt werden dürften. Hinsichtlich der UVP-Pflicht wird auf den rechtskräftigen Feststellungsbescheid verwiesen. Weiters sei aus § 2 Abs. 8 Z 1 AWG eindeutig abzuleiten, dass der Begriff „Stand der Technik“ mit „beste verfügbare Techniken, BVT“ gleichzusetzen sei. Die Anlage der Antragstellerin sei eindeutig als Mitverbrennungsanlage iSd § 3 Z 33a Abfallverbrennungsverordnung zu qualifizieren. Mit Nachdruck wurde betont, dass die bestehende Konsenslage nicht Teil des Änderungsvorhabens sei und daher alle diesbezüglichen Ausführungen der Einwender von vorne herein irrelevant oder unzulässig seien. Die Antragstellerin hält fest, dass die Abfälle mit den Schlüsselnummern xxx, xxx, xxx zusammen mit xxx innerhalb einer genehmigten Gesamtmenge von 19.000 t/a eingesetzt werden dürften. Hinsichtlich der UVP-Pflicht wird auf den rechtskräftigen Feststellungsbescheid verwiesen. Weiters sei aus Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG eindeutig abzuleiten, dass der Begriff „Stand der Technik“ mit „beste verfügbare Techniken, BVT“ gleichzusetzen sei. Die Anlage der Antragstellerin sei eindeutig als Mitverbrennungsanlage iSd Paragraph 3, Ziffer 33 a, Abfallverbrennungsverordnung zu qualifizieren.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde vom abfallwirtschaftstechnischen Sachverständigen mit Schreiben vom 15.10.2014, Zahl: 08-BA-572/20-2014, Stellung genommen und festgehalten, dass über die Abfallschlüsselnummer xxx Fraktionen aus der mechanischen Aufbereitung von Siedlungsabfällen und Hausmüll in die Anlage gelangen könnten („dass der Schluss, dass ….nicht ausgeschlossen sei, grundsätzlich nachvollziehbar“ sei). Eine absolute Sicherstellung sei allerdings weder umsetzbar und auch sachlich nicht erforderlich.

Zumal neben der mengenmäßigen Erweiterung auch die Hinzunahme zweier Abfallschlüsselnummern beantragt war, wies ein Sachverständiger mit Schreiben vom 29.01.2015, Zahl: 08-BA-572/1-2015 auf die Notwendigkeit von Brennversuchen bei Abfällen mit der Schlüsselnummer xxx „Schlamm aus Öltrennanlagen“, hin.

Vom Sachverständigen für Luftreinhaltung und Emissionsschutz wurden mit Schreiben vom 02.02.2015, Zahl: 08-BA-572/2-2015 zusätzliche Auflagen vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 20.03.2015 beantragten die Beschwerdeführer die Einholung eines anlagentechnischen Sachverständigengutachtens für die derzeit installierte Rauchgasreinigungsanlage. Es sei nirgends geklärt, ob die bestehende Filteranlage für diesen neuen Brennstoffmix ausreichend sei. Weiters äußerten sich die Einwender ablehnend zu den beigezogenen Sachverständigen und verwiesen wieder auf die ihrer Meinung nach bestehende UVP-Pflicht.

Mit Schreiben vom 20.03.2015 äußerten sich wiederum die Antragsteller negativ zu den zusätzlichen Auflagenvorschreibungen.

II.römisch zwei.
Angefochtener Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2015, Zahl:
07-A-AT-3/29-2015, wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 3 und 6 Satz 1 AWG 2002 grundsätzlich antragsgemäß die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2015, Zahl: , 07-A-AT-3/29-2015, wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3 und 6 Satz 1 AWG 2002 grundsätzlich antragsgemäß die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für

1.
die Mengensteigerung der Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen (Altholz rein) um 28.500 t/a,
2.
die Mengensteigerung der Mitverbrennung von gefährlichen Abfällen (Eisenbahnschwellen, Altöl, Lack- und Farbschlamm) um 3.965 t/a und
3.
eine Erweiterung des Abfallschlüsselnummernkatalogs um die ASN xxx (kommunale Qualitätsklärschlämme) und ASN xxx (Schlamm aus Öltrennanlagen)

erteilt.

Tabelle 1 enthält die „Mengenerweiterung vor dem Hintergrund des bisherigen Konsenses“ und weist eine Erweiterung der bisher gedeckelten Menge von 139.536 t/a um insgesamt 32.465 t/a aus.

Tabelle 2 enthält die Erweiterung der Abfallarten und Mengen nicht gefährlichen Abfälle, sowie eine Flexibilisierung.

Tabelle 3 enthält die Erweiterung der Abfallarten und Mengen für die gefährlichen Abfälle.

In Tabelle 4 wurde eine Flexibilisierung innerhalb 7 genehmigter Abfallarten, ohne dass sich dadurch die Gesamteinsatzmenge dieser Abfälle erhöht, dargestellt.

Tabelle 5 enthält den Gesamtkonsens der Abfallschlüsselnummern.

Spruchpunkt (I.) B. enthielt die Auflagen.Spruchpunkt (römisch eins.) B. enthielt die Auflagen.

Unter Spruchpunkt C. wurden verschiedene Anträge ab- bzw. zurückgewiesen.

Die Spruchpunkte C2 bis C4 betrafen die Vorbringen und Anträge zum Thema UVP-Pflicht.

Unter Spruchpunkt D. wurden die Einwendungen zusammengefasst, denen keine Folge gegeben wurde.

Unter Spruchpunkt E. wurden die Anträge, Einwendungen und Vorbringen zusammengefasst, denen Folge gegeben wurde.

In der Begründung des Bescheides (III.), Punkt B, wurde der „Rechtsbestand der Anlage“ kursorisch wiedergegeben.In der Begründung des Bescheides (römisch drei.), Punkt B, wurde der „Rechtsbestand der Anlage“ kursorisch wiedergegeben.

Unter Punkt E., erster Absatz, weist die Behörde auf die Entscheidung der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz vom 11.10.2013 hin. Die Zuständigkeit sei auf Basis dieser rechtskräftigen Entscheidung geprüft und zugunsten des Landeshauptmannes von Kärnten beurteilt worden (Seite 18 des Bescheides).

Unter Hinweis auf die im Verfahren eingeholten Gutachten wurde festgestellt, dass die Gutachten der Sachverständigen inklusive der vorgeschlagenen Auflagen logisch aufgebaut, in sich schlüssig und jederzeit nachvollziehbar gewesen seien. Die Sachverständigen seien dabei sowohl dem Inhalt in allen Punkten als auch den Schlussfolgerungen der im Projekt mitgelieferten Gutachten und Unterlagen beigetreten. Die Behörde war daher „berechtigt und verpflichtet“, den Ausführungen, die auf den ASV-Gutachten beruhten, zu folgen, zumal deren Richtigkeit im gesamten Verwaltungsverfahren nicht durch auf einem vergleichbaren Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt worden sei.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der Begründung erfolgt unter VIII.3. dieses Beschlusses.Eine nähere Auseinandersetzung mit der Begründung erfolgt unter römisch acht.3. dieses Beschlusses.

III.römisch drei.
Vorbringen in den Beschwerden:

Dagegen erhoben xxx und xxx über ihre Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Bescheid wurde am 06.05.2015 zugestellt, die Beschwerde(n) am 02.06.2015 aufgegeben.

Nach Darstellung des Sachverhalts und der Beschwerdelegitimation verwiesen die Beschwerdeführer auf ihr bisher im Verfahren getätigtes Vorbringen.

Ausführlich setzten sie sich mit der UVP-Pflicht auseinander. Der Bescheid sei den Beschwerdeführern am 06.05.2015 zugestellt worden. Am 16.04.2015 sei das Urteil des EuGH, RS C-570/13, Karoline Gruber, ergangen und noch am gleichen Tag kundgemacht worden. Der EuGH habe darin klargestellt, dass ein UVP-Feststellungsbescheid gegenüber Nachbarn keine Bindungswirkung entfalten könne. Weil der Bescheid erst am 06.05.2015 zugestellt (erlassen) worden sei, hätte sich die Behörde damit auseinanderzusetzen gehabt. Die Feststellungen im UVP-Bescheid vom 11.10.2013 seien teilweise grob rechtswidrig; zum täglichen Schwellenwert von 100 t/d seien keine Erhebungen durchgeführt worden. Eine immerwährende Ab-falleinsatzmenge von unter 100 t/d sei technisch nicht machbar. Diesbezüglich werde auf die Betriebs- und Anlieferungszeiten verwiesen. Die Antragsteller betrieben hinsichtlich ihres Vorhabens eine „Salamitaktik“. Es bestehe eine UVP-Pflicht hinsichtlich gefährlicher Abfälle „ab dem ersten Kilogramm“. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.02.2002, Zahl: A-AT-3/6/2002, seien zwei Kessel genehmigt worden, die eine Leistung von weit mehr als 50 MW aufweisen, die jedoch auf eine Leistung von knapp unter 50 MW gedrosselt worden seien. Auch dies sei ein Beleg, dass von Anfang an eine Umgehungsstrategie verfolgt wurde.

Die Anlage habe eine antiquierte Rauchgasreinigung, unterliege dem IPPC-Regime und erfülle nicht die besten verfügbaren Techniken. Eine Überprüfung durch einen anlagentechnischen Sachverständigen in dieser Form sei nicht erfolgt. Aus europarechtlicher Sicht werde bezweifelt, ob das Konzept der besten verfügbaren Techniken im AWG ausreichend umgesetzt sei. Die Abfallverbrennungsverordnung wiederum differenziere in vielerlei Hinsicht zwischen Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung zweier faktisch gleicher Lebenssachverhalte, zumal bei der gegenständlichen Anlage künftig mehr als 98 % des Brennstoffeinsatzes Abfall sein würden. Dafür sei aber keine adäquate Abgasreinigung vorgesehen. Für die beantragte Flexibilisierung der Einsatzmengen seien keine entsprechenden Auflagen vorgeschrieben worden. Es sei logisch, dass dann, wenn ein erheblich erhöhter Einsatz von Abfallbrennstoffen erfolge, ganz andere Anforderungen an insbesondere auch die Rauchgasreinigungsanlage zu stellen seien, als im bisherigen Betrieb. Weiters sei der befasste Amtssachverständige für Sicherheitstechnik und Energietechnik auf Grund seiner ehemaligen Tätigkeit bei der Antragstellerin befangen.

Die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft, nachdem sie alleine den Privatgutachten der Antragstellerin folgen würde. Die Daten seien ausschließlich von der Antragstellerin erhoben und von der Behörde nicht hinterfragt worden.

Daher wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und an den Landeshauptmann zurückverweisen; oder eventuell den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der xxx GmbH abgewiesen wird.

Weiters wurde angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie 2010/75/EU, somit auf Vorabentscheidung der Frage, ob das Konzept der besten verfügbaren Techniken im Österreichischen Recht, insbesondere im AWG 2002, gehörig umgesetzt wurde, stellen solle. Schließlich erging die Anregung, dass die Differenzierung zwischen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in der Abfallverbrennungsverordnung wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebotes vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt werden soll.

Die Beschwerdeergänzungen der xxx vom 25.06.2015 und vom 09.07.2015 und der xxx, vertreten durch xxx, vom 01.07.2015, ergingen außerhalb der Beschwerdefrist und sind daher nicht beachtlich.

IV.römisch vier.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Nach Vorlage der Beschwerden durch die belangte Behörde am 23.07.2015 wurden vom Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerden (samt ihren Ergänzungen) an die Verfahrensparteien mit der Möglichkeit einer Beschwerdebeantwortung zur Kenntnisnahme und Äußerung (§ 10 VwGVG) übermittelt. Nach Vorlage der Beschwerden durch die belangte Behörde am 23.07.2015 wurden vom Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerden (samt ihren Ergänzungen) an die Verfahrensparteien mit der Möglichkeit einer Beschwerdebeantwortung zur Kenntnisnahme und Äußerung (Paragraph 10, VwGVG) übermittelt.

Die Antragstellerin erstellte dazu eine Beschwerdebeantwortung (Schriftsatz vom 14.08.2015). Der Landeshauptmann von Kärnten habe eine Zuständigkeitsprüfung unter Berücksichtigung einer möglichen UVP-Pflicht sehr wohl durchgeführt, dies ergebe sich aus der Begründung auf Seite 25 des Bescheides. Hätte die AWG-Behörde nur eine Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides ohne autonome Prüfung einer möglichen UVP-Pflicht im Zuge der Zuständigkeitsprüfung angenommen, hätte sie die Anträge der Beschwerdeführer zurückweisen müssen, dies habe sie aber nicht getan; die Anträge seien abgewiesen worden. Hinsichtlich der UVP-Pflicht würden sich die Beschwerdeführer „ihre eigene Wirklichkeit konstruieren“. Die im konkreten Fall beantragte Binnenverschiebung sehe allerdings nur eine Erweiterung der thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 28.500 t/a vor. Damit liege diese Änderung aber ganz maßgeblich unter dem relevanten Jahresschwellenwert von 35.000 t/a. Gleiches gelte für den Tagesschwellenwert. Die Beschwerdeführer würden die Regelungen des § 3a Abs. 5 UVP-Gesetz missverstehen. § 3a Abs. 5 UVP-Gesetz verweise explizit nicht auf die 100 %-Regel des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-Gesetz („so eindeutig VwGH vom 29.03.2006, 2005/04/0129 “ –richtig: 2004/07/0129); mit anderen Worten, selbst wenn die beantragte Änderung gemeinsam mit Änderungen der letzten 5 Jahre über 35.000 t/a liegen würde, würde dies nichts daran ändern, dass ein Einzelfallprüfungsverfahren durchzuführen sei. Der Umstand, dass die beantragte Erweiterung samt der im Jahr 2011 genehmigten Änderung knapp unter diesen Mengenschwellenwert liegt, sei keinem besonderen Kalkül, sondern schlicht dem Zufall zuzurechnen. Die Annahmen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Stillstandes und der Revisionszeiten seien fachlich nicht belegt. Tatsächlich sei es so, dass im Schnitt der vergangenen Jahre ein Stillstand beider Kessel an ca. drei Tagen pro Jahr erfolgt sei. Die Revisionszeiten liegen im worst case bei 20 bis 30 Tagen pro Jahr. Hinsichtlich der gefährlichen Abfälle sei die bewilligte Kapazität der Anlage maßgebliche Größe für die UVP-rechtliche Beurteilung; bei Zusammenrechnung mit der Erweiterung 2011 liege die Erweiterung bei 7.365 t/a und damit knapp über 50 % der genehmigten Kapazität, sodass hinsichtlich der gefährlichen Abfälle eine Einzelfallprüfung durchzuführen war. Hier komme aber, zumal das Gesetz keinen Schwellenwert nennt, eine andere Zusammenrechnungsregel zum Tragen. Die Antragstellerin erstellte dazu eine Beschwerdebeantwortung (Schriftsatz vom 14.08.2015). Der Landeshauptmann von Kärnten habe eine Zuständigkeitsprüfung unter Berücksichtigung einer möglichen UVP-Pflicht sehr wohl durchgeführt, dies ergebe sich aus der Begründung auf Seite 25 des Bescheides. Hätte die AWG-Behörde nur eine Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides ohne autonome Prüfung einer möglichen UVP-Pflicht im Zuge der Zuständigkeitsprüfung angenommen, hätte sie die Anträge der Beschwerdeführer zurückweisen müssen, dies habe sie aber nicht getan; die Anträge seien abgewiesen worden. Hinsichtlich der UVP-Pflicht würden sich die Beschwerdeführer „ihre eigene Wirklichkeit konstruieren“. Die im konkreten Fall beantragte Binnenverschiebung sehe allerdings nur eine Erweiterung der thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 28.500 t/a vor. Damit liege diese Änderung aber ganz maßgeblich unter dem relevanten Jahresschwellenwert von 35.000 t/a. Gleiches gelte für den Tagesschwellenwert. Die Beschwerdeführer würden die Regelungen des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-Gesetz missverstehen. Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-Gesetz verweise explizit nicht auf die 100 %-Regel des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-Gesetz („so eindeutig VwGH vom 29.03.2006, 2005/04/0129 “ –richtig: 2004/07/0129); mit anderen Worten, selbst wenn die beantragte Änderung gemeinsam mit Änderungen der letzten 5 Jahre über 35.000 t/a liegen würde, würde dies nichts daran ändern, dass ein Einzelfallprüfungsverfahren durchzuführen sei. Der Umstand, dass die beantragte Erweiterung samt der im Jahr 2011 genehmigten Änderung knapp unter diesen Mengenschwellenwert liegt, sei keinem besonderen Kalkül, sondern schlicht dem Zufall zuzurechnen. Die Annahmen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Stillstandes und der Revisionszeiten seien fachlich nicht belegt. Tatsächlich sei es so, dass im Schnitt der vergangenen Jahre ein Stillstand beider Kessel an ca. drei Tagen pro Jahr erfolgt sei. Die Revisionszeiten liegen im worst case bei 20 bis 30 Tagen pro Jahr. Hinsichtlich der gefährlichen Abfälle sei die bewilligte Kapazität der Anlage maßgebliche Größe für die UVP-rechtliche Beurteilung; bei Zusammenrechnung mit der Erweiterung 2011 liege die Erweiterung bei 7.365 t/a und damit knapp über 50 % der genehmigten Kapazität, sodass hinsichtlich der gefährlichen Abfälle eine Einzelfallprüfung durchzuführen war. Hier komme aber, zumal das Gesetz keinen Schwellenwert nennt, eine andere Zusammenrechnungsregel zum Tragen.

Schließlich wurde angeführt, dass im bekämpften Bescheid die Schlüsselnummer xxx vergessen worden sei; die Berechtigung zum Einsatz dieser Abfallart ergebe sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.12.2008, Zahl: 7-A-AT-3/17-2008. Es werde daher angeregt, im weiteren Verfahren den bekämpften Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen. Es werde beantragt, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und jedenfalls den Bescheid, wie vorne dargestellt, zu korrigieren.Schließlich wurde angeführt, dass im bekämpften Bescheid die Schlüsselnummer xxx vergessen worden sei; die Berechtigung zum Einsatz dieser Abfallart ergebe sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.12.2008, Zahl: 7-A-AT-3/17-2008. Es werde daher angeregt, im weiteren Verfahren den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen. Es werde beantragt, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und jedenfalls den Bescheid, wie vorne dargestellt, zu korrigieren.

Mit E-Mail vom 04.08.2015 beantragte die mitbeteiligte Partei den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.08.2015, Zahl: KLVwG-1703-1704/13/2015, wurde dieser Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.08.2015, Zahl: KLVwG-1703-1704/13/2015, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Schreiben vom 24.08.2015, Zahl: KLVwG-1703-1704/14/2015, wurde die Vorlage der Bescheide, die den bisherigen Konsens (lt. Auflistung im bekämpften Bescheid) darstellen, und der gegenständliche Verfahrensakt zum UVP-Feststellungsbescheid vom 11.10.2013, Zahl: 07-A-UVP-1254/34/2013, aufgetragen.

Mit Schreiben vom 24.09.2015, Zahl: 07-A-AT-3/55-2015, wurde diesem Ansuchen durch Vorlage eines Konvoluts von Kopien entsprochen.

V.römisch fünf.
UVP-Akt, Zahl: 07-A-UVP-1254/34-2013:

Nach einem informellen Vorverfahren beantragte die im hg. Verfahren mitbeteiligte Partei, xxx GmbH, über ihre Rechtsvertretung am 19.06.2013 bei der Kärntner Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde die Feststellung gemäß
§ 3 Abs. 7 UVP-Gesetz.
Nach einem informellen Vorverfahren beantragte die im hg. Verfahren mitbeteiligte Partei, xxx GmbH, über ihre Rechtsvertretung am 19.06.2013 bei der Kärntner Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde die Feststellung gemäß , Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz.

Beim Vergleich des UVP-rechtlichen Antrags vom 19.6.2013 und des abfallwirtschaftsrechtlichen Antrages vom 4.6.2014 fällt auf, dass die Darstellung des bestehenden behördlichen Konsenses wortgleich übernommen wurde; auch die grundsätzlich beabsichtigte Erweiterung der Abfallmengen und Abfallarten.

Im schriftlichen Antrag zur UVP-Feststellung sind die Tabellen 3, 4 und 5 nicht vorhanden (Erweiterung der Abfallmengen bei nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen und die Flexibilisierung innerhalb genehmigter Abfallarten, Bezeichnung lt. Antrag vom 04.06.2014). Diese Flexibilisierung ergibt sich aus Tabelle 6 der technischen Beschreibung (Technischer Bericht zur Einzelfallprüfung) und wird dort als angestrebte „Zusammenstellung des Brennstoffmengenmix, der in die Kessellage eingebracht wird“, bezeichnet.

Die Beilagen zum Antrag wurden bereits vorne bei der Beschreibung des abfallwirtschaftsrechtlichen Antrages erwähnt, bei dem sie (in der abgeänderten Version vom 19.8.2013) übernommen wurden.

Mit Schreiben vom 25.06.2013, Zahl: 07-A-UVP-1254/5-2013, Auftrag an den Sachverständigen, wird unter Zusammenrechnung der mit dem Bescheid von 2011 genehmigten Erweiterung von 6.000 t/a mit der beantragten Erweiterung im Umfang von 28.500 t/a die als zu beurteilende die Menge mit 34.500 t/a nicht gefährlicher Abfälle errechnet (Seite 3, dritter Absatz). Auch hinsichtlich der thermischen Verwertung gefährlicher Abfälle werden die Erweiterungen von 2011 mit der beantragten Erweiterung zusammengerechnet und ergeben die Summe von 7.365 t/a (Seite 4, zweiter Absatz). Es sei daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Die UVP-Behörde holte folgende Gutachten ein:

Eine forstfachliche Stellungnahme vom 15.07.2013, Zahl: 10-FSCH-222/4-2013;

Ein abfallfachliches Gutachten vom 31.07.2013, Zahl: 08-BA-572/11-2013;

Eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Schall- und Erschütterungsschutz vom 14.08.2013, Zahl: 8-BA-572/11-2013;

Eine Stellungnahme aus den Fachbereichen Luftreinhaltung und Energiewirtschaft vom 16.08.2013, Zahl: 08-BA-572/11-2013.

Festzuhalten ist, dass die technische Beschreibung lt. Projekt mit E-Mail vom 03.09.2013 korrigiert wurde („Fassung vom 19.08.2013“).

Schließlich wurde der Bescheid vom 11.10.2013, Zahl: 07-A-UVP-1254/34-2013, erlassen. Dabei wurde festgestellt, dass für das Änderungsvorhaben „Änderung der bestehenden und genehmigten Anlage zur thermischen Verwertung der xxx GmbH im Standort xxx durch die beabsichtigte Erweiterung der thermischen Verwertung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen“ nach folgendem Mengenregime

-
Erweiterung der nicht gefährlichen Abfälle um 28.500 t/a;
-
Erweiterung der gefährlichen Abfälle um 3.965 t/a;
-
Erweiterung des bestehenden Deckels für den Gesamteinsatz von Abfällen zur thermischen Verwertung von 139.536 t/a auf künftig 172.001 t/a nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, vor allem dem Einreichprojekt von August 2013, das die beschriebenen Erweiterungen enthält und die
-
Erweiterung des Abfallkatalogs mit Abfallschlüsselnummer 54703 „Altölschlamme aus Öltrennanlagen“ und Abfallschlüsselnummer 92201 „Kommunale Qualitätsklärschlämme“,

nach Durchführung einer Einzelfallprüfung mit keinen erheblichen wesentlichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei und daher keine UVP durchzuführen ist.

In der Begründung wurde angeführt, dass von einem Genehmigungsstand hinsichtlich der Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 136.136 t/a und von gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 13.955 t/a, gesamt gedeckelt mit 139.536 t/a, ausgegangen werde.

Bei der Abfallbehandlungsanlage sei im Ergebnis ein Zusammenhang sowohl in räumlicher Sicht als auch vor dem Hintergrund des einen Betreibers anzunehmen; wobei der Grundsatz der Einheit der Anlage im UVP-Regime noch in weiterem Umfang gelte als im sonstigen Anlagenrecht.

Auch in der Begründung des Bescheids (Seite 14) werden die beantragte Erweiterung von 28.500 t/a nicht gefährlicher Abfälle mit der Genehmigung aus dem Jahr 2011 (Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.11.2011, Zahl: 7-A-AT-3/16-2011) zusammengerechnet und so eine UVP-rechtlich zu beurteilende Summe von 34.500 t/a angenommen. Schlussfolgernd sei hinsichtlich der thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle festzustellen, dass keine absolute UVP-Pflicht gegeben sei, da die 100 %-Schwelle des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-Gesetz, welche bei einer Kapazitätsausweitung der thermischen Verwertung dieser Abfälle im Ausmaß von mindesten 35.000 t/a greifen würde, nicht erreicht werde. Auch in der Begründung des Bescheids (Seite 14) werden die beantragte Erweiterung von 28.500 t/a nicht gefährlicher Abfälle mit der Genehmigung aus dem Jahr 2011 (Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.11.2011, Zahl: 7-A-AT-3/16-2011) zusammengerechnet und so eine UVP-rechtlich zu beurteilende Summe von 34.500 t/a angenommen. Schlussfolgernd sei hinsichtlich der thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle festzustellen, dass keine absolute UVP-Pflicht gegeben sei, da die 100 %-Schwelle des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-Gesetz, welche bei einer Kapazitätsausweitung der thermischen Verwertung dieser Abfälle im Ausmaß von mindesten 35.000 t/a greifen würde, nicht erreicht werde.

Unter Hinweis auf die erfolgte Begutachtung durch die Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass durch das antragsgegenständliche Änderungsvorhaben nicht mit erheblichen (wesentlichen), schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des UVP-Gesetzes zu rechnen ist. Es bestehe daher für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP.

Ob der tägliche Schwellenwert von 100 t erreicht wird, ist weder dem Antrag noch den vorgelegten Projektsunterlagen zu entnehmen, noch war dieser Gegenstand einer Begutachtung bzw. der rechtlichen Beurteilung im Bescheid.

Dem Technischen Bericht lässt sich über die täglichen Mengen – hinsichtlich der beantragten Erweiterung – nichts entnehmen. Tabelle 7 enthält lediglich eine Darstellung der aufgrund der saisonalen Verfügbarkeit notwendigen Variabilität des Brennstoffmixes im Winter und Sommer; es werden die dort genannten Zahlen „angestrebt“. Hinweise auf tägliche Verbrennungsmengen gibt es nicht, lediglich auf geschätzte tägliche LKW-Anlieferungen (Tabelle 13) und eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zusätzlichen Fahrten aus schallschutztechnischer Sicht.

VI.römisch sechs.
Maßgebliche rechtliche Grundlagen:

§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,

Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.
„Altstoffe“

a)       Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b)       Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

2.
„Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.„Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
3.
„gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.„gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind.
4.
„Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.
5.
„Altöle“ alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zB gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.
ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
2.
ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
3.
sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:
a)
die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;
b)
die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder
c)
den Schadstoffgehalt in Produkten.
4.
ist „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.
5.
ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a)
sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b)
– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

……..

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.
ist „Abfallbesitzer“
a)
der Abfallerzeuger oder
b)
jede Person, welche die Abfälle innehat;
2.
ist „Abfallerzeuger“
a)
jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
b)
jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
3.
ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
a)
abholt,
b)
entgegennimmt oder
c)
über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;
4.
ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;
5.
sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.
„Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
2.
„mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
3.
„IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;
a)

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.
„Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;
2.
„Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schadet oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;
3.
„wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
4.
„Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;„Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;
5.
„Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann;„Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß Paragraph 13 a, betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann;
6.
„Branchencode“ die Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;„Branchencode“ die Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1;
7.
„BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;„BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;
8.
„BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
9.
„mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
10.
„Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;
11.
„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011, S 1;„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286 aus 2011,, ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011, S 1;

§ 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraph 37, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:

1.
Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2.
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3.
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4.
a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,

c) Lager von gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und

5.
eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

1.
eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
2.
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
3.
der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
4.
sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
5.
eine Unterbrechung des Betriebs;
6.
der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
7.
die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
8.
sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.

§ 40 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraph 40, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,

Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

(1) Im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung sind Antragsteller, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente

1.
der Antrag für eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1,der Antrag für eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz eins,,
2.
der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt,
3.
der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 47a Abs. 3 oder § 57 Abs. 3 Z 1der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 47 a, Absatz 3, oder Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer eins

bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Absatz 2 bis 5 erforderlich sind.

(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.(1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

(1c) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 47a Abs. 3 und § 57 Abs. 2 sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich zu machen.(1c) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß Paragraph 47 a, Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz 2, sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich zu machen.

§ 42 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraph 42, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,

Parteistellung

(1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben(1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben

1.
der Antragsteller,
2.
die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
3.
Nachbarn,
4.
derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5.
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
6.
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7.
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,,
8.
der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
9.
Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,,
10.
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
11.
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
12.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
13.
Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,

§ 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraph 43, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:(1) Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2.
Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3.
Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4.
Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5.
Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
5a.
Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.
6.
Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:(3) Soweit nicht bereits nach den Absatz eins bis 2 b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
2.
Die Energie wird effizient eingesetzt.
3.
Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
4.
Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 40, Bedacht zu nehmen.

§ 43a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraph 43 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,

Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen

§ 43a. (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.Paragraph 43 a, (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 47a Abs. 2 und 3.(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2 und 3,

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die für IPPC-Behandlungsanlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen.

§ 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraph 51, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,

Anzeigeverfahren

§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 51, (1) Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden.

………

(3) Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt wird.(3) Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, beantragt wird.

……

Anhang 5 zum AWG 2002

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,

IPPC-Behandlungsanlagen

Teil 1

Kategorien von Tätigkeiten

…….

2.

Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen

a)

für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

b)

für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

3. a)

Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:

i)

biologische Behandlung;

ii)

physikalisch-chemische Behandlung;

iii)

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

iv)

Behandlung von Schlacken und Asche;

v)

Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.

b)

Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

i)

biologische Behandlung;

ii)

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

iii)

Behandlung von Schlacken und Asche;

iv)

Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

………

Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden.Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer eins und 3 Litera a und b durchgeführt werden.

…..

§ 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000Paragraph eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1.
die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a)
auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)
auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)
auf die Landschaft und
d)
auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2.
Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3.
die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4.
bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, umgesetzt.(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 26 vom 28.1.2012 Seite 1, umgesetzt.

§ 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000Paragraph 2, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,

Begriffsbestimmungen

(1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1.
für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2.
für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3.
an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

§ 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000Paragraph 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Absatz 4 und gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

§ 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000Paragraph 3 a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013 Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,

Änderungen

(1) Änderungen von Vorhaben,

1.
die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2.
für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1.
der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2.
eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1.
der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2.
eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)(8) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,)

Anhang 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000Anhang 1 Ziffer eins und 2 UVP-G 2000

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben,Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben,

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Abfallwirtschaft

 

 

Z 1Ziffer eins

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Absatz 3,) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;

b)

Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;

c)

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.

 

 

Z 2Ziffer 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b)

Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

c)

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch- biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e)

Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

g)

Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

h)

Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.

VII.römisch sieben.
Festgestellter Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei (bzw. deren Rechtsvorgängerin, die xxx GmbH) betreibt seit mindestens 1953 eine gewerbliche Betriebsanlage am Standort xxx.

Diese Anlage wurde hauptsächlich auf der Grundlage des Gewerberechts laufend erweitert.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Bescheidkopien ergibt sich folgender Genehmigungsstand:

Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.02.1998, Zahl:
8W-Müll-110/14/1998
Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.02.1998, Zahl: , 8W-Müll-110/14/1998

Mit diesem Bescheid wurde der xxx GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes im Rahmen der Änderung der Betriebsanlage „xxx“ und der Brennstoffaufbereitung in der Form der thermischen Verwertung von näher angeführten Stoffgruppen (Abfallschlüsselnummern) als Sekundärbrennstoff in einer Gesamtmenge von bis zu 19.950 t/a für die Dauer von 3 Jahren gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 8 letzter Satz AWG 1990 erteilt. Mit diesem Bescheid wurde der xxx GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes im Rahmen der Änderung der Betriebsanlage „xxx“ und der Brennstoffaufbereitung in der Form der thermischen Verwertung von näher angeführten Stoffgruppen (Abfallschlüsselnummern) als Sekundärbrennstoff in einer Gesamtmenge von bis zu 19.950 t/a für die Dauer von 3 Jahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 8 letzter Satz AWG 1990 erteilt.

Als „nicht gefährlicher Abfall“, der thermisch als Sekundärbrennstoff eingesetzt werden darf, wurde unter anderem auch die Abfallschlüsselnummer xxx (Holzemballagen etc., lt. Ö-Norm S 2100 Abfallkatalog vom 1. September 1997) angeführt.

Die gesamte Brennstoffmenge werde mit 90.000 t/a feucht pro Jahr geplant, die Menge der „AWG-Brennstoffe“ mit 19.500 t/a feucht limitiert (S. 7, Beschreibung des Vorhabens).

Mit Inkrafttreten des Bescheides in Hinblick auf den Versuchsbetrieb würden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit denen unzuständigerweise bereits Genehmigungen zur Abfallverbrennung erteilt wurden, „auf Grund der lex-posterior-Regel“ außer Kraft gesetzt (Seite 27 der Begründung).

Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: 7-A-AT-3/6/2002

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: 7-A-AT-3/6/2002, wurde der xxx GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 7 und 13 AWG 1990 für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Betriebsanlage „Brennstofflager, Brennstoffaufbereitung und Turbo-Wirbelschichtkessel, stationärer Wirbelschichtkessel und zwei Not-Ölkessel im Kesselhaus Werk 1“ erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: 7-A-AT-3/6/2002, wurde der xxx GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 7 und 13 AWG 1990 für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Betriebsanlage „Brennstofflager, Brennstoffaufbereitung und Turbo-Wirbelschichtkessel, stationärer Wirbelschichtkessel und zwei Not-Ölkessel im Kesselhaus Werk 1“ erteilt.

Insgesamt bezog sich die Genehmigung auf eine jährliche Behandlung von 34.500 t „nicht gefährlicher Abfälle laut Ö-Norm S 2100“ (unter Einschluss der Abfallschlüsselnummer xxx, Holzabfälle organisch verunreinigt, mit einer Kapazität von 4.500 t/a).

„Standard Brennstoffe (keine Abfälle)“, die direkt im Betrieb anfallen, werden laut diesem Bescheid in einer Menge von 58.386 t/a thermisch verwertet, u.a. 13 t gefährlicher Abfälle (ASN xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx).

Auf Seite 25 des Bescheides wird festgehalten, dass mit Rechtskraft des vorliegenden Bescheides, die das gegenständliche AWG-Verfahren betreffenden vorangegangenen Bescheide (der Bezirkshauptmannschaft xxx, des Landeshauptmannes von Kärnten, des Bundesministers für Verkehr, der Stadtgemeinde xxx, des Amtes der Kärntner Landesregierung und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft) außer Kraft treten würden.

In diesem Verfahren war die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin Partei, diese erklärte sich (laut den Begründungsausführungen) mit der Maßgabe einverstanden, wenn „das Projekt, vor allem die angeordneten Auflagen“ eingehalten würden.

Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.08.2005, Zahl: 7-A-AT-3/29/05

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.08.2005, Zahl: 7-A-AT-3/29/05, wurden die Anzeigen der xxx GmbH gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 und 3 iVm §§ 51 Abs. 1, 2, 4 und 78 Abs. 1 AWG 2002 und der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, betreffend die Erneuerung der Klärschlammförderlinie im xxx und der Änderung der maximalen Brennstoffmengen pro Schlüsselnummer innerhalb der Gesamtabfallmenge von 34.500 t/a unter aufschiebenden Bedingungen zur Kenntnis genommen; weiters die „Standardbrennstoffe und intern anfallenden Abfälle“ beschrieben (deren Gesamtmenge beträgt laut Auflistung 85.161 t/a). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.08.2005, Zahl: 7-A-AT-3/29/05, wurden die Anzeigen der xxx GmbH gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 3 in Verbindung mit Paragraphen 51, Absatz eins, 2, 4 und 78 Absatz eins, AWG 2002 und der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, betreffend die Erneuerung der Klärschlammförderlinie im xxx und der Änderung der maximalen Brennstoffmengen pro Schlüsselnummer innerhalb der Gesamtabfallmenge von 34.500 t/a unter aufschiebenden Bedingungen zur Kenntnis genommen; weiters die „Standardbrennstoffe und intern anfallenden Abfälle“ beschrieben (deren Gesamtmenge beträgt laut Auflistung 85.161 t/a).

Die Gesamtbrennstoffmenge betrug nun 119.661 t/a.

Entsprechend der Abfallverbrennungsverordnung waren die Abfallschlüsselnummern xxx, Eisenbahnschwellen, xxx, imprägniertes Holz (neu) und xxx(wie auch nach der alten Rechtslage) als gefährliche Abfälle (mit einer Behandlungsmenge von gesamt 10.000 t/a) ausgewiesen; weiters die intern anfallenden gefährlichen Abfälle mit den Schlüsselnummern xxx, xxx, xxx, xxx und xxx und jeweils geringer Tonnage.

Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.04.2007, Zahl: 7-A-AT-3/5/2007

Mit Bescheid vom 06.04.2007, Zahl: 7-A-AT-3/5/2007, erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der (nunmehr:) xxx GmbH gemäß § 37 Abs. 3 Z 5, 38 Abs. 1, 2 und 6 Satz 1 und 50 des AWG 2002 und gemäß verschiedener weiterer Vorschriften die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für Änderungen bzw. Erweiterungen am Anlagenbestand in Form einer Überdachung des gesamten Brennstofflagers, eines Ersatzes des Turbowirbelschichtkessels im Kesselhaus durch einen stationären Wirbelschichtkessel (SWS 2) sowie von anlagentechnischen Änderungen bei der Brennstoffaufbereitung; sohin über die Änderung der mit vorgenannten Bescheiden genehmigten Betriebsanlage nach Maßgabe vorgelegter Projektunterlagen. Mit Bescheid vom 06.04.2007, Zahl: 7-A-AT-3/5/2007, erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der (nunmehr:) xxx GmbH gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, 38, Absatz eins, 2 und 6 Satz 1 und 50 des AWG 2002 und gemäß verschiedener weiterer Vorschriften die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für Änderungen bzw. Erweiterungen am Anlagenbestand in Form einer Überdachung des gesamten Brennstofflagers, eines Ersatzes des Turbowirbelschichtkessels im Kesselhaus durch einen stationären Wirbelschichtkessel (SWS 2) sowie von anlagentechnischen Änderungen bei der Brennstoffaufbereitung; sohin über die Änderung der mit vorgenannten Bescheiden genehmigten Betriebsanlage nach Maßgabe vorgelegter Projektunterlagen.

Rechnet man die Auflistung der Abfälle zusammen, ergeben sich 151.136 t/a; auf Seite 12 findet sich der Satz: „die gesamte in den beiden Wirbelschichtkesseln zu verwertende Brennstoffmenge steigt von 119.661 t auf 130.136 t/a“.

Mit den Bescheiden vom 26.11.2007, Zahl: 7-A-AT-3/15/07, und vom 30.12.2008, Zahl: 7-A-AT-3/17-2008, nahm der Landeshauptmann von Kärnten Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG hinsichtlich jeweils einer zusätzlichen Abfallart zur Kenntnis. Mit den Bescheiden vom 26.11.2007, Zahl: 7-A-AT-3/15/07, und vom 30.12.2008, Zahl: 7-A-AT-3/17-2008, nahm der Landeshauptmann von Kärnten Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG hinsichtlich jeweils einer zusätzlichen Abfallart zur Kenntnis.

Mit Bescheid vom 21.12.2011, Zahl: 7-A-AT-3/16/2011, wurde gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 und 4 iVm § 51 Abs. 1 und 4 AWG die thermische Verwertung zusätzlicher nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von bis zu 6.000 t/a und die Mengenerhöhung der thermischen Verwertung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 3.400 t/a zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 21.12.2011, Zahl: 7-A-AT-3/16/2011, wurde gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins und 4 AWG die thermische Verwertung zusätzlicher nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von bis zu 6.000 t/a und die Mengenerhöhung der thermischen Verwertung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 3.400 t/a zur Kenntnis genommen.

Den technischen Berichten zum UVP-Feststellungsantrag (und auch zum AWG-Genehmigungsantrag) fehlen nachvollziehbare Unterlagen im Hinblick auf die Unterschreitung des täglichen Schwellenwertes. Der UVP-Feststellungsbescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.

Die Abfallwirtschaftsbehörde hat sich mit den Ergebnissen des UVP-Verfahrens nicht in eigener, kritischer Beweiswürdigung unter Wahrung des Parteiengehörs auseinandergesetzt, sondern hat diese Verfahrensergebnisse vielmehr ungeprüft übernommen. Die täglich zum Einsatz kommende Brennstoffmenge ist nicht Bestandteil des Konsenses.

Der Bescheid wurde den Parteien gegenüber am 06.05.2015 erlassen; das Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-570/13, wurde am 16.04.2015 kundgemacht.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einschau in den Verwaltungsakt und in die angeforderten Vorakte bzw. Aktenbestandteile.

In allen erwähnten Verfahren war die mitbeteiligte Partei bzw. deren Rechtsvorgängerin Antragstellerin, sodass ihr diese Erledigungen bekannt sind.

VIII.römisch acht.
Erwägungen:

1.
Bindungswirkungen von UVP-Feststellungsbescheiden:

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267a EUV in der Rechtssache „Karoline Gruber“ über ein Vorabentscheidungsersuchen des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2012/04/0040) zur Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten zu befinden.

Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) zitierte der EuGH dessen Artikel 9 Abs. 2: Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) zitierte der EuGH dessen Artikel 9 Absatz 2 :,

Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

a.)
die ein ausreichendes Interesse haben

oder alternativ

b.)
eine Rechtverletzung geltend machen,

sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht … haben, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen … anzufechten, für die Artikel 6 … und sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Ziel dieses Übereinkommens sei es, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Nachbarn können jedenfalls zur „betroffenen Öffentlichkeit“ gehören. Sie sind jedoch nur zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage berechtigt, können aber nicht einen UVP-Feststellungsbescheid anfechten. Der nahezu vollständige Ausschluss des Beschwerderechts gegen einen solchen Feststellungsbescheid beschränkt die Tragweite des Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 und ist daher damit nicht vereinbar. Folglich darf eine auf der Grundlage einer solchen nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, einen zur betroffenen Öffentlichkeit gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein ausreichendes Interesse oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung erfüllt, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Es ist Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Nachbarn die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das ausreichende Interesse oder die Rechtsverletzung erfüllen; wenn dies der Fall ist, muss das Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, gegen diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. Ziel dieses Übereinkommens sei es, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Nachbarn können jedenfalls zur „betroffenen Öffentlichkeit“ gehören. Sie sind jedoch nur zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage berechtigt, können aber nicht einen UVP-Feststellungsbescheid anfechten. Der nahezu vollständige Ausschluss des Beschwerderechts gegen einen solchen Feststellungsbescheid beschränkt die Tragweite des Artikel 11 Absatz eins, der Richtlinie 2011/92 und ist daher damit nicht vereinbar. Folglich darf eine auf der Grundlage einer solchen nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, einen zur betroffenen Öffentlichkeit gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein ausreichendes Interesse oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung erfüllt, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Es ist Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Nachbarn die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das ausreichende Interesse oder die Rechtsverletzung erfüllen; wenn dies der Fall ist, muss das Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, gegen diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.

In Entsprechung dieser Entscheidung vertritt der VwGH, beginnend mit seinem Erkenntnis vom 22.06.2015, Zahl: 2015/04/0002, entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber Nachbarn, denen er erst nachträglich (mangels Parteistellung) zur Kenntnis gebracht und nicht zugestellt wurde, keine Bindungswirkung hat (vgl. auch: VwGH-Erkenntnisse vom 04.08.2015, Zl. Ro 2014/06/0058, und vom 29.09.2015, Zl. 2012/05/0073-8).In Entsprechung dieser Entscheidung vertritt der VwGH, beginnend mit seinem Erkenntnis vom 22.06.2015, Zahl: 2015/04/0002, entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber Nachbarn, denen er erst nachträglich (mangels Parteistellung) zur Kenntnis gebracht und nicht zugestellt wurde, keine Bindungswirkung hat vergleiche auch: VwGH-Erkenntnisse vom 04.08.2015, Zl. Ro 2014/06/0058, und vom 29.09.2015, Zl. 2012/05/0073-8).

Im Lichte des § 3 Abs. 7a UVP-Gesetz (BGBl. I Nr. 77/2012) wird man im vorliegenden Fall zwischen der Anrainerin xxx und der anerkannten Umweltorganisation differenzieren müssen ( vgl. VwGH vom 28.5.2015, Zl. 2013/07/0105): Die Umweltorganisation hätte sich nach dieser Bestimmung binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Internet schriftlich bei der UVP-Behörde im Rahmen eines Überprüfungsantrages an das Bundesverwaltungsgericht zur Wehr setzen können. Umweltorganisationen sollen im Rahmen ihres örtlichen Zulassungsbereiches zur Wahrung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht einen Überprüfungsantrag zu Feststellungsbescheiden an das Bundesverwaltungsgericht richten können (vgl.: 1809 der Beilagen XXIV.GP, 1 ff). Im Lichte des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,) wird man im vorliegenden Fall zwischen der Anrainerin xxx und der anerkannten Umweltorganisation differenzieren müssen ( vergleiche VwGH vom 28.5.2015, Zl. 2013/07/0105): Die Umweltorganisation hätte sich nach dieser Bestimmung binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Internet schriftlich bei der UVP-Behörde im Rahmen eines Überprüfungsantrages an das Bundesverwaltungsgericht zur Wehr setzen können. Umweltorganisationen sollen im Rahmen ihres örtlichen Zulassungsbereiches zur Wahrung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht einen Überprüfungsantrag zu Feststellungsbescheiden an das Bundesverwaltungsgericht richten können vergleiche, 1809 der Beilagen römisch 24 .GP, 1 ff).

Was anderes hat allerdings für die Nachbarin zu gelten: Gemäß § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Die AWG-rechtliche (und hier unionsrechtlich relevante) Nachbardefinition entspricht weitgehend der Definition der Gewerbeordnung. Schon die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung reicht für die Parteistellung aus; das maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (vgl.: Bumberger-Hochholdinger-Niederhuber-Wolfslehner, AWG-Kommentar, 2. Auflage, Seite 333). Durch das Abfallwirtschaftsrecht wird die Nachbarin mit ausreichend subjektiven Rechten ausgestattet, insbesondere in Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit und hat sie diese mögliche Rechtsverletzung im vorangegangenen Verfahren auch nach den Verfahrensgesetzen rechtzeitig eingewendet und somit ihre Parteistellung diesbezüglich nicht verloren.Was anderes hat allerdings für die Nachbarin zu gelten: Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Die AWG-rechtliche (und hier unionsrechtlich relevante) Nachbardefinition entspricht weitgehend der Definition der Gewerbeordnung. Schon die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung reicht für die Parteistellung aus; das maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt vergleiche, Bumberger-Hochholdinger-Niederhuber-Wolfslehner, AWG-Kommentar, 2. Auflage, Seite 333). Durch das Abfallwirtschaftsrecht wird die Nachbarin mit ausreichend subjektiven Rechten ausgestattet, insbesondere in Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit und hat sie diese mögliche Rechtsverletzung im vorangegangenen Verfahren auch nach den Verfahrensgesetzen rechtzeitig eingewendet und somit ihre Parteistellung diesbezüglich nicht verloren.

Es wird also festgestellt, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ihr der negative Feststellungsbescheid und dessen Rechtskraft nicht entgegengehalten werden können. Die Behörde hätte sich mit den Argumenten für das Vorliegen der UVP-Pflicht inhaltlich auseinander zu setzen gehabt.

Die Frage von „rechtzeitig erhobenen Einwendungen“ im Sinne des § 42 AVG dürfte sich in UVP- und IPPC-Verfahren auf Grund der jüngsten Entscheidung des EuGH C-137/14 (Kommission/Deutschland) aber auch hinsichtlich der anerkannten Umweltorganisationen nicht mehr stellen. Unter Hinweis auf die erforderliche, umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der zu überprüfenden Entscheidung räumt das Höchstgericht die umfassende Möglichkeit des Vorbringens von Einwendungen unabhängig davon ein, wann diese vorgebracht werden. Demnach sei es unzulässig, die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts auf jene Gründe zu beschränken, die als Einwendungen vorgebracht wurden. Die Folgen dieses Judikats für die österreichische verfahrensrechtliche Situation sind noch unabsehbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Verfahren den Beschwerdeführern diesbezügliche Versäumnisse nicht entgegengehalten werden können. Die Frage von „rechtzeitig erhobenen Einwendungen“ im Sinne des Paragraph 42, AVG dürfte sich in UVP- und IPPC-Verfahren auf Grund der jüngsten Entscheidung des EuGH C-137/14 (Kommission/Deutschland) aber auch hinsichtlich der anerkannten Umweltorganisationen nicht mehr stellen. Unter Hinweis auf die erforderliche, umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der zu überprüfenden Entscheidung räumt das Höchstgericht die umfassende Möglichkeit des Vorbringens von Einwendungen unabhängig davon ein, wann diese vorgebracht werden. Demnach sei es unzulässig, die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts auf jene Gründe zu beschränken, die als Einwendungen vorgebracht wurden. Die Folgen dieses Judikats für die österreichische verfahrensrechtliche Situation sind noch unabsehbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Verfahren den Beschwerdeführern diesbezügliche Versäumnisse nicht entgegengehalten werden können.

Überdies ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Sachverhalt nicht (nur) im Hinblick auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte, sondern jedenfalls auch auf die Zuständigkeit hin zu überprüfen ist. Zuständigkeitsfragen sind, wie sich aus der Systematik des VwGVG ergibt, vom Verwaltungsgericht unabhängig eines entsprechenden Parteienvorbringens in der Beschwerde jedenfalls einer amtswegigen Prüfung zu unterziehen.

2.
Verfahrensrechtliche Auswirkungen dieser EuGH-Entscheidung:

In der Rechtssache C-75/08 (Mellor) hat der EuGH festgehalten, dass Dritte (wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden) sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Der VwGH hat bereits im Vorlagebeschluss (s.o. VIII.1.) angesprochen, dass im Fall, dass der EuGH die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides als nicht europarechtskonform qualifizieren würde, die belangte Behörde verpflichtet sei, zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit auf die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den UVP-Feststellungsbescheid einzugehen und aus eigenem zu beurteilen, ob das vorliegende Projekt einer UVP durch die nach nationalem (österreichischem) Recht zuständige Behörde, also nach dem UVP-G 2000, zu unterziehen wäre.In der Rechtssache C-75/08 (Mellor) hat der EuGH festgehalten, dass Dritte (wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden) sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Der VwGH hat bereits im Vorlagebeschluss (s.o. römisch acht.1.) angesprochen, dass im Fall, dass der EuGH die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides als nicht europarechtskonform qualifizieren würde, die belangte Behörde verpflichtet sei, zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit auf die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den UVP-Feststellungsbescheid einzugehen und aus eigenem zu beurteilen, ob das vorliegende Projekt einer UVP durch die nach nationalem (österreichischem) Recht zuständige Behörde, also nach dem UVP-G 2000, zu unterziehen wäre.

Aus der Entscheidung vom 22.06.2005 zur Zahl: 2015/04/0002 folgt, dass die Durchführung einer sogenannten „de-facto-UVP“ durch die (Abfallwirtschafts)-behörde ausgeschlossen ist; die Fachbehörde im materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und – u.a. auf Grund des Vorbringens des betroffenen Nachbarn – in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist auch auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Wenn also die Behörde im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung „nachvollziehbare Feststellungen“ zur Frage der UVP-Pflicht zu treffen hat, bedeutet das, dass diese nun ein Beweisverfahren über die UVP-Pflicht durchzuführen hat, wobei sämtliche Beweismittel aus dem abgeführten UVP-Feststellungsverfahren herangezogen werden können, wenn dem jeweiligen Nachbarn der UVP-Feststellungsbescheid durch die UVP-Behörde nicht zugestellt worden ist. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat sich die Behörde mit den Argumenten für das Vorliegen der UVP-Pflicht inhaltlich auseinander zu setzen (Vgl. VwGH vom 04.08.2015, Zl. Ro 2014/06/0058).

3.
Verfahrenshandlungen der AWG-Behörde in Bezug auf das Vorbringen hinsichtlich der UVP-Pflicht

3.1.

Die Behörde hat die Anträge der Beschwerdeführer, den Genehmigungsantrag mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes zurückzuweisen (Spruchpunkt C2.), das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH zu unterbrechen bzw. auszusetzen (C3.) oder eine de-facto-UVP durchzuführen (C4.), abgewiesen.

Zur UVP-Pflicht führte die Behörde (Seite 26 ff.) aus, dass ein rechtskräftig entschiedener Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz nach ständiger Rechtsprechung Bindungswirkung für alle relevanten nachfolgenden Verfahren entfalte. Dem Bescheid komme eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zu, als sich dieser seinem Inhalt nach auf das Projekt beziehe. Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides sei im Genehmigungsverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen. Eine darauf bezogene Einwendung stelle keine Einwendung im Rechtssinne dar. Und weiter, wörtlich: „Ohne näher auf die rechtskräftige Entscheidung der UVP-Behörde einzugehen, berücksichtigte die Abfallwirtschaftsbehörde für die Klärung ihrer Zuständigkeit im gegenständlichen Änderungsverfahren, dass eine absolute UVP-Pflicht des geplanten Änderungsvorhabens ausscheidet, da die beantragte Kapazitätserweiterung von 28.500 t/a für nicht gefährlichen Abfall den maßgeblichen 100 %-Schwellenwert in Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-Gesetz von 35.000 t/a nicht erreicht, dass die 100 t/Tag als weiterer maßgeblicher Schwellenwert – unter Beachtung der Betriebsstunden – auch nicht erreicht werden, und dass die durch die Erreichung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Z 2 UVP-Gesetz notwendige Durchführung einer Einzelfallprüfung durch die UVP-Behörde zusammenfassend eindeutig ergeben hat, dass die Sachverständigengutachten einhellig zur Auffassung gelangt sind, dass durch die antragsgegenständlichen Änderungsvorhaben nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.“Zur UVP-Pflicht führte die Behörde (Seite 26 ff.) aus, dass ein rechtskräftig entschiedener Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz nach ständiger Rechtsprechung Bindungswirkung für alle relevanten nachfolgenden Verfahren entfalte. Dem Bescheid komme eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zu, als sich dieser seinem Inhalt nach auf das Projekt beziehe. Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides sei im Genehmigungsverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen. Eine darauf bezogene Einwendung stelle keine Einwendung im Rechtssinne dar. Und weiter, wörtlich: „Ohne näher auf die rechtskräftige Entscheidung der UVP-Behörde einzugehen, berücksichtigte die Abfallwirtschaftsbehörde für die Klärung ihrer Zuständigkeit im gegenständlichen Änderungsverfahren, dass eine absolute UVP-Pflicht des geplanten Änderungsvorhabens ausscheidet, da die beantragte Kapazitätserweiterung von 28.500 t/a für nicht gefährlichen Abfall den maßgeblichen 100 %-Schwellenwert in Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-Gesetz von 35.000 t/a nicht erreicht, dass die 100 t/Tag als weiterer maßgeblicher Schwellenwert – unter Beachtung der Betriebsstunden – auch nicht erreicht werden, und dass die durch die Erreichung der Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-Gesetz notwendige Durchführung einer Einzelfallprüfung durch die UVP-Behörde zusammenfassend eindeutig ergeben hat, dass die Sachverständigengutachten einhellig zur Auffassung gelangt sind, dass durch die antragsgegenständlichen Änderungsvorhaben nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.“

Bei der Frage der Bejahung der Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden komme es also alleine darauf an, ob das vorliegende Projekt im Vergleich zu jenem, welches dem UVP-Feststellungsbescheid zugrunde lag, hinsichtlich der relevanten Schwellenwerte abgeändert worden sei. Nur in einem solchen Fall könnte der UVP-Feststellungsbescheid dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden. Das Projekt des Feststellungsbescheides und das gegenständliche Projekt seien hinsichtlich der relevanten Schwellenwerte unverändert.

Die Durchführung einer „de-facto-UVP“ sei schon alleine begrifflich „weder im AWG, noch im UVP-Gesetz, noch im AVG“ vorgesehen. Die in der Literatur thematisierte „de-facto-UVP“ beziehe sich nur auf die Möglichkeit betroffener Nachbarn, im Rahmen der ihnen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Parteirechte Einwendungen zu erheben. Dies betreffe allerdings nur die im Materiengesetz verfahrensrechtlich vorgesehenen nachbarschaftlichen Rechte, nicht eine nochmalige Durchführung einer UVP im Sinne einer Überprüfung oder Korrektur der bereits rechtskräftigen Entscheidung der UVP-Behörde. Vor diesem Hintergrund seien für den konkreten Antragsfall die Vorschriften des abfallwirtschaftlichen Genehmigungsverfahrens maßgeblich.

3.2.

Die Behörde berücksichtigt aber nicht, dass der UVP-Feststellungsantrag die ausdrücklich beantragte „Flexibilisierung des Brennstoffmixes“ (Tabelle 5 lt. AWG-Antrag) nicht in der ausdrücklichen Form, sondern nur tabellarisch als Teil des technischen Berichts enthält und dass während des AWG-Verfahrens eine Projektsänderung erfolgte (siehe oben I.; Eingabe vom 14.08.2014). Die Behörde berücksichtigt aber nicht, dass der UVP-Feststellungsantrag die ausdrücklich beantragte „Flexibilisierung des Brennstoffmixes“ (Tabelle 5 lt. AWG-Antrag) nicht in der ausdrücklichen Form, sondern nur tabellarisch als Teil des technischen Berichts enthält und dass während des AWG-Verfahrens eine Projektsänderung erfolgte (siehe oben römisch eins.; Eingabe vom 14.08.2014).

Wenn von der mitbeteiligten Partei vorgebracht wird, die „Abweisung“ dieser Anträge bedeute (im Gegensatz zu einer Zurückweisung) eine inhaltliche Erledigung, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst kann ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nur als „Anregung“ verstanden werden, weil eine solche Aussetzung ein Mittel der Prozessökonomie ist, auf das den Verfahrensparteien kein subjektives Recht zusteht. Richtigerweise wäre ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zunächst kann ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nur als „Anregung“ verstanden werden, weil eine solche Aussetzung ein Mittel der Prozessökonomie ist, auf das den Verfahrensparteien kein subjektives Recht zusteht. Richtigerweise wäre ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Anträge zu C2. und C4. mögen dem Wortlaut nach im Spruch inhaltlich behandelt worden sein, dafür, dass die Behörde über die UVP-Pflicht ein Beweisverfahren durchgeführt und dessen Ergebnis den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht hätte, fehlt allerdings im Akt jeder Hinweis. Die Behörde ist vielmehr ungeprüft von der Rechtskraft des Feststellungsbescheides und dessen Bindungswirkung für alle Verfahrensparteien ausgegangen (siehe die oben wiedergegebenen Textzitate). Die Überprüfung erfolgte insoweit folgerichtig nur nach den sektoralen Auswirkungen des Materiengesetzes und nicht nach dem integrativen Ansatz der UVP.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die Behörde zum Schluss kommt, der tägliche Schwellenwert werde nicht erreicht, wenn diesbezügliche Feststellungen sogar im UVP-Akt fehlen. Allein der Hinweis auf die „Betriebsstunden“ vermag angesichts des von der Behörde angenommenen bestehenden Konsenses nicht zu überzeugen: Bei einer konsentierten Menge von 136.136 t/a ergibt dies eine tägliche Menge von 373 Tonnen an 365 Betriebstagen. Bei dieser Menge ist augenscheinlich ein nachvollziehbares Konzept erforderlich, das klarstellt, welche Abfälle wann verbrannt werden, um überhaupt eruieren zu können, ob „Altbestand“ oder „Neubestand“ (großteils geht es ja um eine Mengenerweiterung bestehender Abfallarten) betroffen ist.

Die Behörde hat daher in diesem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

4.
UVP-Umgehungsabsicht; Vorabentscheidungsbeschluss des VwGH zur Zahl: EU 2015/0004-1, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht für eine Abfallbehandlungsanlage:

Die UVP-rechtlich maßgebliche Projektgröße orientiert sich nicht an objektiven Vorgaben, das heißt an der größten technisch nutzbaren Größe, sondern am Antrag des Projektwerbers. Durch das Abstellen auf den Genehmigungsantrag und nicht auf die Nutzbarkeit besteht aber die Gefahr, durch eine Projektierung knapp unter dem Schwellenwert eine Umgehung der UVP-Pflicht zu versuchen. Ist auf Grund der technischen Schwankungsbreite die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität praktisch und wirtschaftlich effektiv nicht durchführbar, so ist die Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen und trotz des abweichenden Parteiwillens eine UVP-Pflicht anzunehmen (vgl. Altenburger/Berger, Kommentar zum UVP-Gesetz, zweite Auflage, Seite 21 ff). Wenn die beantragte Kapazität des Vorhabens zwar nur knapp unter dem Schwellenwert des Anhanges 1 liegt, und das Projekt aber ein Kontrollsystem enthält, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen sicherstellt, dass der beantragte Betriebsumfang eingehalten wird und/oder kann dies durch die zuständigen Behörden überprüft werden, ist eine UVP-Pflicht hingegen nicht anzunehmen. Wenn ein Projektwerber notorischerweise unterhalb der tatsächlichen Kapazität einreicht, liege eine Umgehung vor. Der Sachverhalt sei dann nach der wahren Erscheinung zu beurteilen. Die UVP-rechtlich maßgebliche Projektgröße orientiert sich nicht an objektiven Vorgaben, das heißt an der größten technisch nutzbaren Größe, sondern am Antrag des Projektwerbers. Durch das Abstellen auf den Genehmigungsantrag und nicht auf die Nutzbarkeit besteht aber die Gefahr, durch eine Projektierung knapp unter dem Schwellenwert eine Umgehung der UVP-Pflicht zu versuchen. Ist auf Grund der technischen Schwankungsbreite die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität praktisch und wirtschaftlich effektiv nicht durchführbar, so ist die Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen und trotz des abweichenden Parteiwillens eine UVP-Pflicht anzunehmen vergleiche Altenburger/Berger, Kommentar zum UVP-Gesetz, zweite Auflage, Seite 21 ff). Wenn die beantragte Kapazität des Vorhabens zwar nur knapp unter dem Schwellenwert des Anhanges 1 liegt, und das Projekt aber ein Kontrollsystem enthält, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen sicherstellt, dass der beantragte Betriebsumfang eingehalten wird und/oder kann dies durch die zuständigen Behörden überprüft werden, ist eine UVP-Pflicht hingegen nicht anzunehmen. Wenn ein Projektwerber notorischerweise unterhalb der tatsächlichen Kapazität einreicht, liege eine Umgehung vor. Der Sachverhalt sei dann nach der wahren Erscheinung zu beurteilen.

Die Beschwerdeführer haben diesbezügliche Bedenken ventiliert.

Nach der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II 227/1997, § 3 Abs. 1, galten jene Abfälle als gefährliche Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 dieser Verordnung (u.a. die ASN 17213) enthalten sind. Nach der Festsetzungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, 227 aus 1997,, Paragraph 3, Absatz eins,, galten jene Abfälle als gefährliche Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 dieser Verordnung (u.a. die ASN 17213) enthalten sind.

Die Rechtslage im Jahr 1998 sah für Anlagen zur thermischen Behandlung gefährlicher Abfälle eine unbedingte UVP-Pflicht vor (§ 3 Abs 3 UVP-G iVm Anhang 1 Z 1; BGBl I Nr 697/1993) bzw. für Anlagen zur thermischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t/a (Anhang 1 Z 4), wobei die Ausnahme von der UVP-Pflicht für projektvorbereitende Bewiligungsakte (Versuchsbetriebe) kontroversiell diskutiert wurde (vgl. die Nachweise in: Bergthaler-Weber-Wimmer; UVP, Wien 1998, S 51 f).Die Rechtslage im Jahr 1998 sah für Anlagen zur thermischen Behandlung gefährlicher Abfälle eine unbedingte UVP-Pflicht vor (Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 697 aus 1993,) bzw. für Anlagen zur thermischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t/a (Anhang 1 Ziffer 4,), wobei die Ausnahme von der UVP-Pflicht für projektvorbereitende Bewiligungsakte (Versuchsbetriebe) kontroversiell diskutiert wurde vergleiche die Nachweise in: Bergthaler-Weber-Wimmer; UVP, Wien 1998, S 51 f).

Im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.02.2002, Zahl: 7-A-AT-3/6/2002, wurde die Abfallschlüsselnummer xxx zwar als „kritische“ Brennstoffkomponente bezeichnet (Seite 32), eine Auseinandersetzung damit, warum diese Abfallart den nicht gefährlichen Abfällen zugeordnet wurde fehlt.

Die mitbeteiligte Partei wies in ihrem Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz unter Punkt 2.1.1. ebenfalls darauf hin, dass im Bescheid aus dem Jahr 2002 der Abfall mit der Schlüsselnummer xxx nach dem Regime der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung relevanten Festsetzungsverordnung als gefährlicher Abfall ausgewiesen sei, aber in der Auflistung der nicht gefährlichen Abfälle aufscheine. Und weiter, „auch wenn die für den Bescheid 2002 angeführte Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Z 3 AWG 1990 darauf hindeutet, dass die Behörde lediglich den Einsatz nicht gefährlicher Abfälle genehmigen wollte, sprechen auf Grund der expliziten Nennung der Schlüsselnummer xxx, welche zum Genehmigungszeitpunkt eindeutig als gefährlicher Abfall klassifiziert war, die besseren Argumente dafür, dass bereits mit Bescheid 2002 eine Genehmigung für die thermische Verwertung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 4.500 t/a erteilt wurde. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass diese Frage, selbst wenn sie von der Behörde anders beurteilt werden würde – aus Sicht der Antragstellerin für die abschließende Beurteilung einer UVP-freien Erweiterung der Betriebsanlage letztlich ohne Relevanz ist.“Die mitbeteiligte Partei wies in ihrem Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz unter Punkt 2.1.1. ebenfalls darauf hin, dass im Bescheid aus dem Jahr 2002 der Abfall mit der Schlüsselnummer xxx nach dem Regime der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung relevanten Festsetzungsverordnung als gefährlicher Abfall ausgewiesen sei, aber in der Auflistung der nicht gefährlichen Abfälle aufscheine. Und weiter, „auch wenn die für den Bescheid 2002 angeführte Rechtsgrundlage des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 1990 darauf hindeutet, dass die Behörde lediglich den Einsatz nicht gefährlicher Abfälle genehmigen wollte, sprechen auf Grund der expliziten Nennung der Schlüsselnummer xxx, welche zum Genehmigungszeitpunkt eindeutig als gefährlicher Abfall klassifiziert war, die besseren Argumente dafür, dass bereits mit Bescheid 2002 eine Genehmigung für die thermische Verwertung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 4.500 t/a erteilt wurde. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass diese Frage, selbst wenn sie von der Behörde anders beurteilt werden würde – aus Sicht der Antragstellerin für die abschließende Beurteilung einer UVP-freien Erweiterung der Betriebsanlage letztlich ohne Relevanz ist.“

Das UVP-Gesetz 2000 (BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 151/2001) brachte hinsichtlich der Kapazitätsgrenzen bei der thermischen Abfallverwertung eine Änderung mit sich. Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. waren die in Anhang 1 angeführten Vorhaben sowie die Änderung dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes einer UVP zu unterziehen. Unter Anhang 1 Ziffer 1 lit. c waren sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1.000 t/a und nach Ziffer 2 lit. c leg. cit. sonstige Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 t/a (unbedingt) UVP-pflichtig. Das UVP-Gesetz 2000 Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,) brachte hinsichtlich der Kapazitätsgrenzen bei der thermischen Abfallverwertung eine Änderung mit sich. Nach Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. waren die in Anhang 1 angeführten Vorhaben sowie die Änderung dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes einer UVP zu unterziehen. Unter Anhang 1 Ziffer 1 Litera c, waren sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1.000 t/a und nach Ziffer 2 Litera c, leg. cit. sonstige Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 t/a (unbedingt) UVP-pflichtig.

Ob damals ein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Bescheidspruch ein Konsens hinsichtlich des täglich zum Einsatz kommenden Brennmaterials.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.08.2005, Zahl: 7-A-AT-3/29/05, wurden die Abfallschlüsselnummern xxx, Eisenbahnschwellen, xxx, imprägniertes Holz (aufgrund der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003,) und xxx (wie auch nach der alten Rechtslage) als gefährliche Abfälle (mit einer Behandlungsmenge von gesamt 10.000 t/a) ausgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.08.2005, Zahl: 7-A-AT-3/29/05, wurden die Abfallschlüsselnummern xxx, Eisenbahnschwellen, xxx, imprägniertes Holz (aufgrund der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,,) und xxx (wie auch nach der alten Rechtslage) als gefährliche Abfälle (mit einer Behandlungsmenge von gesamt 10.000 t/a) ausgewiesen.

Der VwGH hat zur Zahl: EU 2015/0004-1 (Ro 2014/07/0108), betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht für eine Abfallbehandlungsanlage, dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ABl. L 26 vom 28.01.2012 (Richtlinie 2011/92/EU), insbesondere deren Artikel 1 Abs. 4, beziehungsweise die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 05.07.1985 (Richtlinie 85/337/EWG), insbesondere deren Artikel 1 Abs. 5, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der Vorhaben, die UVP-pflichtig waren, aber keine Genehmigung nach dem nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) sondern nur über Genehmigungen nach den einzelnen Materiengesetzen (z. B. Abfallwirtschaftsgesetz) verfügen, die am 19.08.2009 (Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2009) wegen Verstreichens einer im nationalen Recht (§ 3 Abs. 6 UVP-G 2000) vorgesehenen 3-Jahresfrist nicht mehr nichtig erklärt werden konnten, als gemäß dem UVP-Gesetz 2000 genehmigt gelten, oder entspricht eine solche Regelung den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?“„Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Amtsblatt L 26 vom 28.01.2012 (Richtlinie 2011/92/EU), insbesondere deren Artikel 1 Absatz 4,, beziehungsweise die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 175 vom 05.07.1985 (Richtlinie 85/337/EWG), insbesondere deren Artikel 1 Absatz 5,, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der Vorhaben, die UVP-pflichtig waren, aber keine Genehmigung nach dem nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) sondern nur über Genehmigungen nach den einzelnen Materiengesetzen (z. B. Abfallwirtschaftsgesetz) verfügen, die am 19.08.2009 (Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2009) wegen Verstreichens einer im nationalen Recht (Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000) vorgesehenen 3-Jahresfrist nicht mehr nichtig erklärt werden konnten, als gemäß dem UVP-Gesetz 2000 genehmigt gelten, oder entspricht eine solche Regelung den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?“

Dem Fall lag eine Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage zugrunde, die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungen aufwies. Im Jahr 2002 wurde eine Erweiterung der Anlage auf max. 34 t/a abfallwirtschaftsrechtlich bewilligt. Eine Festlegung des Konsenses auf die maximal zu verarbeitenden Tonnen pro Tag ist in diesem Bescheid nicht enthalten und besteht auch keine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Niederösterreichischen Umweltanwaltes gegen einen negativen Feststellungsbescheid in dieser Angelegenheit auf Grund der Tatsache, dass die rechtskräftige Genehmigung der Anlage nach dem AWG 1990 weit vor dem 19. August 2009 liege und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-Gesetz 2000 erfüllt seien (Heilung von Bescheiden, die zu diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre in Rechtskraft waren), abgewiesen. Dem Fall lag eine Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage zugrunde, die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungen aufwies. Im Jahr 2002 wurde eine Erweiterung der Anlage auf max. 34 t/a abfallwirtschaftsrechtlich bewilligt. Eine Festlegung des Konsenses auf die maximal zu verarbeitenden Tonnen pro Tag ist in diesem Bescheid nicht enthalten und besteht auch keine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Niederösterreichischen Umweltanwaltes gegen einen negativen Feststellungsbescheid in dieser Angelegenheit auf Grund der Tatsache, dass die rechtskräftige Genehmigung der Anlage nach dem AWG 1990 weit vor dem 19. August 2009 liege und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-Gesetz 2000 erfüllt seien (Heilung von Bescheiden, die zu diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre in Rechtskraft waren), abgewiesen.

Sowohl dem Verwaltungsgerichtshof als auch dem Bundesverwaltungsgericht kamen Bedenken zur europarechtlichen Zulässigkeit dieser „Immunisierung“ möglicherweise rechtswidriger Entscheidungen. Der Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt (grundsätzlich) vergleichbar; bei der dem hg. Verfahren zugrunde liegenden Anlage folgten mehrere Erweiterungen (in vereinfachten Verfahren bzw. in Verfahren mit eingeschränkten Parteienrechten).

Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist allerdings auch, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin xxx Partei des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens im Jahr 2002 war.

Zu dieser umrissenen Problematik fehlt im angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung.

5.
Zurückverweisung:

Der VwGH hat mit Erkenntnis Ro 2014/03/0063 vorgegeben, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die vom § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg. cit. sind angesichts der Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte meritorisch zu entscheiden haben, weit zu verstehen. Dadurch wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung entsprochen. § 28 VwGVG verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der VwGH nennt als mögliche Anwendungsfälle: Der VwGH hat mit Erkenntnis Ro 2014/03/0063 vorgegeben, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht auf die vom Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 leg. cit. sind angesichts der Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte meritorisch zu entscheiden haben, weit zu verstehen. Dadurch wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung entsprochen. Paragraph 28, VwGVG verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der VwGH nennt als mögliche Anwendungsfälle:

?
Wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
?
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalt lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, und
?
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

In seiner Entscheidung zur Zahl: Ra 2014/04/0031-9 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen würden, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die in Zusammenhalt mit der Ergänzung eins Sachverständigengutachtens und in einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen seien. Der vorliegende Fall ist in seiner Komplexität aber nicht mit der doch überschaubaren Ausgangslage im zitierten Verfahren („xxx“) zu vergleichen.

Die durchzuführenden Ermittlungen berühren zwar nur den Bereich der Zuständigkeit, sind in ihrem Umfang aber so massiv, dass sie keinesfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bzw. durch eigene Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes schneller, rascher und kostengünstiger durchzuführen wären.

Wie bereits vorne weiter ausgeführt wurde, hat sich die Verwaltungsbehörde zur Frage der UVP-Pflicht lediglich auf die Rechtskraft der zuvor ergangenen Feststellungsentscheidung berufen. Sie hat keine wie immer gearteten Ermittlungstätigkeiten in die Frage der UVP-Pflicht des genannten Vorhabens gesetzt und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere hinsichtlich der Erreichung des täglichen Schwellenwertes und dessen Sicherstellung durch geeignete Maßnahmen, nicht auseinandergesetzt.

Die monokratische Behörde hat ihre Entscheidung im Allgemeinen auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu treffen. Auch bezüglich der Prüfung der behördlichen Zuständigkeit ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 62, Rz 1 ff).Die monokratische Behörde hat ihre Entscheidung im Allgemeinen auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu treffen. Auch bezüglich der Prüfung der behördlichen Zuständigkeit ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 62,, Rz 1 ff).

Die Behörde hat den Bescheid (außenwirksam) am 6.5.2015 erlassen, obwohl die unionsrechtliche Beurteilungsgrundlage mit der Entscheidung des EuGH am 16.04.2015 bereits im Sinne der Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der UVP-rechtlichen Einwendungen verändert war. Es besteht somit ein konkreter Anhaltspunkt, dass die diesbezüglich notwendigen Ermittlungen unterlassen wurden, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass der Ausgang des angesprochenen Vorabentscheidungsverfahrens (VIII.4.) für das weitere Verfahren von Bedeutung sein könnte.Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass der Ausgang des angesprochenen Vorabentscheidungsverfahrens (römisch acht.4.) für das weitere Verfahren von Bedeutung sein könnte.

6.
Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Beschluss konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen nämlich erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Ähnlich formuliert der VwGH auch in einem vergleichbaren Fall (Erkenntnis vom 29.09.2015, Zl. Ro 214/05/0056).Der Beschluss konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen nämlich erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Ähnlich formuliert der VwGH auch in einem vergleichbaren Fall (Erkenntnis vom 29.09.2015, Zl. Ro 214/05/0056).

Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Beschwerdebeantwortung nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

IX.römisch neun.
Ergebnis

Es war daher den Beschwerden Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Weil schon auf der Ebene der Zuständigkeitsprüfung die Ermittlungstätigkeit unterlassen worden ist, war auf das sonstige materienrechtliche Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. die Darstellung unter oben III.) vorerst nicht weiter einzugehen.Es war daher den Beschwerden Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Weil schon auf der Ebene der Zuständigkeitsprüfung die Ermittlungstätigkeit unterlassen worden ist, war auf das sonstige materienrechtliche Vorbringen der Beschwerdeführer vergleiche die Darstellung unter oben römisch drei.) vorerst nicht weiter einzugehen.

Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge die Ermittlungen zur UVP-Pflicht – u.a. auch unter dem Gesichtspunkt, ob das Projekt hinsichtlich des täglichen Schwellenwertes nachvollziehbar ist und ob das Projekt im UVP-Verfahren ausreichend begutachtet wurde - nachzuholen und aufgrund des Ergebnisses dieser Ermittlungen ihre Zuständigkeitsentscheidung unter Beachtung der hg. Erwägungen, auch hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung des Umfanges der beantragten Erweiterung (vgl. VIII.4.), nachvollziehbar zu begründen haben. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge die Ermittlungen zur UVP-Pflicht – u.a. auch unter dem Gesichtspunkt, ob das Projekt hinsichtlich des täglichen Schwellenwertes nachvollziehbar ist und ob das Projekt im UVP-Verfahren ausreichend begutachtet wurde - nachzuholen und aufgrund des Ergebnisses dieser Ermittlungen ihre Zuständigkeitsentscheidung unter Beachtung der hg. Erwägungen, auch hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung des Umfanges der beantragten Erweiterung vergleiche römisch acht.4.), nachvollziehbar zu begründen haben.

Die Anregungen auf Vorabentscheidung bzw. Vorlage an den VfGH wurden angesichts des Verfahrensergebnisses nicht aufgegriffen.

X.römisch zehn.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier maßgeblichen Rechtsfragen:

a.)
Zulässigkeit der Zurückverweisung,
b.)
Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in materienrechtlichen Genehmigungsverfahren für die „betroffene Öffentlichkeit“ und Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in materienrechtlichen Genehmigungsverfahren für die „betroffene Öffentlichkeit“ und
c.)
Aufgaben der Materienbehörde in Hinblick auf die „betroffene Öffentlichkeit“ im materienrechtlichen Genehmigungsverfahren

sind durch die Rechtsprechung des EuGH und VwGH hinlänglich geklärt und wurde mit dem vorliegenden Beschluss von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Die Bezug habenden Erkenntnisse bzw. Entscheidungen wurden im Text bezeichnet.

Schlagworte

Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, IPPC- Behandlungsanlage, Nachbar, Abfall, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1703.1704.16.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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