Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.11.2015Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. Fehlt aber die entscheidende Voraussetzung für einen Ladungsbescheid, so erweist sich die vorgenommene Ladung als rechtswidrig.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. Fehlt aber die entscheidende Voraussetzung für einen Ladungsbescheid, so erweist sich die vorgenommene Ladung als rechtswidrig.
Im gegenständlichen Beschwerdefall bildete der Vorfall vom 29.8.2014 den Anlass für die Ladung mittels Ladungsbescheid vom 22.1.2015. Gegenständlich fehlt es jedoch an der für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheides im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Begründung für den Verdacht, der Beschwerdeführer missbrauche – aktuell – Suchtgift. Die belangte Behörde beruft sich für ihre diesbezügliche Annahme allein auf die Meldung (Anzeige) des Bezirkspolizeikommandos xxx vom 9.10.2014, der nur den eingangs beschriebenen Vorfall vom 29.8.2014 betrifft.
Dieser im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheids bereits fünf Monate zurückliegende Vorfall konnte nicht begründen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides ein hinreichender Verdacht auf aktuellen Suchtmittelmissbrauch bestand oder auch nur kurze Zeit zurückliegend Suchtgift tatsächlich missbraucht wurde.
Schlagworte
Ladung, Ladungsbescheid, Suchtmittelmissbrauch, hinreichender VerdachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.381.4.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016