Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.11.2015Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7Rechtssatz
Für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 3 FSG genügt es nicht, dass die Begehung weiterer Straftaten bloß nicht ausgeschlossen werden kann, sondern es muss die Annahme begründet sein, dass der Betreffende sich während der Entziehungszeit „sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird“ (vgl. VwGH v. 25.02.2003, Zl. 2001/11/0335). Für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, FSG genügt es nicht, dass die Begehung weiterer Straftaten bloß nicht ausgeschlossen werden kann, sondern es muss die Annahme begründet sein, dass der Betreffende sich während der Entziehungszeit „sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird“ vergleiche VwGH v. 25.02.2003, Zl. 2001/11/0335).
Für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist ein gewährter Strafaufschub gemäß § 39 SMG nicht von Belang, weil der Entscheidung nach § 39 Abs 1 SMG nicht die begründete Annahme zugrunde liegen muss, der Betreffende werde keine strafbaren Handlungen begehen.Für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist ein gewährter Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG nicht von Belang, weil der Entscheidung nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG nicht die begründete Annahme zugrunde liegen muss, der Betreffende werde keine strafbaren Handlungen begehen.
Schlagworte
Verkehrszuverlässigkeit, Strafaufschub, strafbare Handlungen, FührerscheinentzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2380.7.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016