Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.12.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30aRechtssatz
Gegen die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages ist keine Revision zulässig. Auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig. Es kann jedoch gemäß § 30b Abs 1 VwGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.Gegen die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages ist keine Revision zulässig. Auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig. Es kann jedoch gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag, Zurückweisung, Vorlageantrag, FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1057.5.2015Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016