Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nach dieser Bestimmung objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war von einem überwiegenden Verschulden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx nicht auszugehen, weil, wie die übereinstimmenden Aussagen der Vertreter der belangten Behörde überzeugend darlegten, immer wieder versucht wurde, beim beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen die Fertigstellung seines zu ergänzenden Gutachtens zu erwirken und auch die Androhung, ihn für allfällige Schadenersatzansprüche auf Grund der sich abzeichnenden Verzögerungen zu belangen, kurzfristig zu keiner Erledigung führten. Der Bescheiderlassung standen daher erkennbar für den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx nicht beeinflussbare unüberwindliche Hindernisse entgegen und wurden deren Gründe seitens des Gemeindevorstandes auch durch die Führung interner Aufzeichnungen über sämtliche in der Angelegenheit unternommenen Schritte, insbesondere die zahlreichen Versuche einer Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen, belegt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Verzögerung auf kein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, überwiegendes behördliches Verschulden, unüberwindliche Hindernisse, Zeitverzögerung, nichtamtlicher Sachverständiger, zeitverzögertes GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2478.2488.5.2015Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016