Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes hat sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Grundzüge der Begründung zu sein (vgl. VwGH v. 27.08.1996, 95/05/0186; 17.05.2004, 2003/06/0149). Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorausgegangenen Beschussfassung eines Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH v.16.03.1995, 94/06/0083).Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes hat sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Grundzüge der Begründung zu sein vergleiche VwGH v. 27.08.1996, 95/05/0186; 17.05.2004, 2003/06/0149). Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorausgegangenen Beschussfassung eines Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche VwGH v.16.03.1995, 94/06/0083).
Im gegenständlichen Beschwerdefall war Gegenstand der Abstimmung in einem Kollegialorgan nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung ist jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, daher ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden, Kollegialorgan, Beschussfassung, Spruch, Begründung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2690.2692.5.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016