RS Lvwg 2015/12/15 KLVwG-2690-2692/5/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L10012 Gemeindeordnung, Gemeindeaufsicht, Gemeindehaushalt Kärnten

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §56
GdO Allg Krnt 1998 §22
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes hat sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Grundzüge der Begründung zu sein (vgl. VwGH v. 27.08.1996, 95/05/0186; 17.05.2004, 2003/06/0149).  Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorausgegangenen Beschussfassung eines Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH v.16.03.1995, 94/06/0083).Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes hat sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Grundzüge der Begründung zu sein vergleiche VwGH v. 27.08.1996, 95/05/0186; 17.05.2004, 2003/06/0149).  Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorausgegangenen Beschussfassung eines Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche VwGH v.16.03.1995, 94/06/0083).

Im gegenständlichen Beschwerdefall war Gegenstand der Abstimmung in einem Kollegialorgan nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung ist jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, daher  ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig.

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden, Kollegialorgan, Beschussfassung, Spruch, Begründung,
unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2690.2692.5.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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