RS Lvwg 2016/1/12 KLVwG-2516/5/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO gegen interessensichernde Rechtsvorschriften wird zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung, wohl aber dann angenommen werden können, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres, vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist. An sich schwer werden Verstöße gegen Rechtsvorschriften dann sein, wenn sie zu schweren verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder etwa zu spezifischen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, auch wenn Letztere im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Strafe noch nicht die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 GewO erfüllen (vgl. VwGH v.13.12.2000, Zahl: 2000/040180, 26.06.2001, Zahl: 2000/04/0179, 30.06.2004, Zahl: 2002/04/0067).Ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO gegen interessensichernde Rechtsvorschriften wird zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung, wohl aber dann angenommen werden können, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres, vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist. An sich schwer werden Verstöße gegen Rechtsvorschriften dann sein, wenn sie zu schweren verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder etwa zu spezifischen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, auch wenn Letztere im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Strafe noch nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO erfüllen vergleiche VwGH v.13.12.2000, Zahl: 2000/040180, 26.06.2001, Zahl: 2000/04/0179, 30.06.2004, Zahl: 2002/04/0067).

Wenngleich im gegenständlichen Beschwerdefall die Vielzahl der rechtskräftigen Bestrafungen nach straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften durchaus als schwerwiegender Verstoß iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu werten ist, so lässt sich aus der sich jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegenden Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ableiten, dass es sich nur um geringfügige Verwaltungsübertretungen gehandelt hat, bei denen aus spezial- wie generalpräventiven Überlegungen die Verhängung eines höheren Strafbetrags nicht geboten erschien. Insofern kann auch nicht auf die Verletzung eines bedeutenden Schutzinteresses wie etwa die Gefährdung von Gesundheit und/oder körperlicher Sicherheit geschlossen werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig ausgeführt hat, aus buchhalterischen Gründen auch die Strafen seiner Fahrer bezahlt und am Monatsende den Strafbetrag von deren Lohn abgezogen zu haben, ist aus dem Akt ersichtlich, dass aus dem Jahr 2015 lediglich 2 Vorstrafen gegen ihn aufscheinen.Wenngleich im gegenständlichen Beschwerdefall die Vielzahl der rechtskräftigen Bestrafungen nach straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften durchaus als schwerwiegender Verstoß iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zu werten ist, so lässt sich aus der sich jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegenden Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ableiten, dass es sich nur um geringfügige Verwaltungsübertretungen gehandelt hat, bei denen aus spezial- wie generalpräventiven Überlegungen die Verhängung eines höheren Strafbetrags nicht geboten erschien. Insofern kann auch nicht auf die Verletzung eines bedeutenden Schutzinteresses wie etwa die Gefährdung von Gesundheit und/oder körperlicher Sicherheit geschlossen werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig ausgeführt hat, aus buchhalterischen Gründen auch die Strafen seiner Fahrer bezahlt und am Monatsende den Strafbetrag von deren Lohn abgezogen zu haben, ist aus dem Akt ersichtlich, dass aus dem Jahr 2015 lediglich 2 Vorstrafen gegen ihn aufscheinen.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Entziehung, Zuverlässigkeit, Schutzinteresse, spezialpräventive Überlegungen, generalpräventive Überlegungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2516.5.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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