Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2016Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt noch keine Deponie dar, weil die Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 u.a. die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist (vgl. VwGH v. 26.7.2012, Zahl: 2008/07/0101). Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt noch keine Deponie dar, weil die Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 u.a. die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist vergleiche VwGH v. 26.7.2012, Zahl: 2008/07/0101).
Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt die genehmigte Mahlanlage samt den dazugehörigen Silos keine Deponie bzw. keinen Teil einer Deponie im Sinne des § 3 Z 11 DVO 2008 dar und ist auch nicht als Teil einer Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG zu sehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt die genehmigte Mahlanlage samt den dazugehörigen Silos keine Deponie bzw. keinen Teil einer Deponie im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 11, DVO 2008 dar und ist auch nicht als Teil einer Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG zu sehen.
Die gewerberechtlich genehmigte Mahlanlage wurde zur Verwertung von Asche und nicht zur Ablagerung von Abfällen errichtet. Vielmehr dient sie der Verwertung und nicht der Ablagerung, und stellt demnach keine Deponie oder einen Teil einer solchen dar.
Schlagworte
Deponie, Ablagerung, Mahlanlage, Silo, AbfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1086.1087.4.2015Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016