Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
§ 13 Abs 1 2. Satz GewO 1994 normiert einen besonderen Gewerbeausschlussgrund für die Ausübung des Gastgewerbes. Die Besonderheit liegt darin, dass in Hinsicht auf die Ausübung eines Gastgewerbes grundsätzlich jede nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 a SMG einen Gewerbeausschlussgrund bildet, uzw. unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafhöhe. Bei Ausübung aller sonstigen Gewerbe bewirkt eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 a SuchtmittelG im Grunde des Abs. 1 Z I lit b erst ab einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe einen Gewerbeausschlussgrund. Paragraph 13, Absatz eins, 2. Satz GewO 1994 normiert einen besonderen Gewerbeausschlussgrund für die Ausübung des Gastgewerbes. Die Besonderheit liegt darin, dass in Hinsicht auf die Ausübung eines Gastgewerbes grundsätzlich jede nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a SMG einen Gewerbeausschlussgrund bildet, uzw. unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafhöhe. Bei Ausübung aller sonstigen Gewerbe bewirkt eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a SuchtmittelG im Grunde des Absatz eins, Z römisch eins Litera b, erst ab einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe einen Gewerbeausschlussgrund.
Die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Gastgewerben und sonstigen Gewerben bezieht ihre sachliche Rechtfertigung (Art 7 B-VG) daraus, dass erfahrungsgemäß gerade bei Ausübung von und im Zusammenhang mit Gastgewerben häufig Übertretungen des SuchtmittelG erfolgen. Es erweist daher als eine zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs wichtige Maßnahme, einschlägig vorbestrafte Personen von der Ausübung des Gastgewerbes weitgehend fernzuhalten (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur Gewerbeordnung 3. Auflage 2011 § 13 Rz 20).Die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Gastgewerben und sonstigen Gewerben bezieht ihre sachliche Rechtfertigung (Artikel 7, B-VG) daraus, dass erfahrungsgemäß gerade bei Ausübung von und im Zusammenhang mit Gastgewerben häufig Übertretungen des SuchtmittelG erfolgen. Es erweist daher als eine zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs wichtige Maßnahme, einschlägig vorbestrafte Personen von der Ausübung des Gastgewerbes weitgehend fernzuhalten vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur Gewerbeordnung 3. Auflage 2011 Paragraph 13, Rz 20).
Schlagworte
Nachsicht, Gastgewerbe, Verurteilungen, Suchtmittel, Gewerbeausschluss, PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2550.8.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016