RS Lvwg 2016/1/22 KLVwG-2550/8/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26
SMG §28a
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

§ 13 Abs 1 2. Satz GewO 1994 normiert einen besonderen Gewerbeausschlussgrund für die Ausübung des Gastgewerbes. Die Besonderheit liegt darin, dass in Hinsicht auf die Ausübung eines Gastgewerbes grundsätzlich jede nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 a SMG einen Gewerbeausschlussgrund bildet, uzw. unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafhöhe. Bei Ausübung aller sonstigen Gewerbe bewirkt eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 a SuchtmittelG im Grunde des Abs. 1 Z I lit b erst ab einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe einen Gewerbeausschlussgrund. Paragraph 13, Absatz eins, 2. Satz GewO 1994 normiert einen besonderen Gewerbeausschlussgrund für die Ausübung des Gastgewerbes. Die Besonderheit liegt darin, dass in Hinsicht auf die Ausübung eines Gastgewerbes grundsätzlich jede nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a SMG einen Gewerbeausschlussgrund bildet, uzw. unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafhöhe. Bei Ausübung aller sonstigen Gewerbe bewirkt eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a SuchtmittelG im Grunde des Absatz eins, Z römisch eins Litera b, erst ab einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe einen Gewerbeausschlussgrund.

Die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Gastgewerben und sonstigen Gewerben bezieht ihre sachliche Rechtfertigung (Art 7 B-VG) daraus, dass erfahrungsgemäß gerade bei Ausübung von und im Zusammenhang mit Gastgewerben häufig Übertretungen des SuchtmittelG erfolgen. Es erweist daher als eine zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs wichtige Maßnahme, einschlägig vorbestrafte Personen von der Ausübung des Gastgewerbes weitgehend fernzuhalten (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur Gewerbeordnung 3. Auflage 2011 § 13 Rz 20).Die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Gastgewerben und sonstigen Gewerben bezieht ihre sachliche Rechtfertigung (Artikel 7, B-VG) daraus, dass erfahrungsgemäß gerade bei Ausübung von und im Zusammenhang mit Gastgewerben häufig Übertretungen des SuchtmittelG erfolgen. Es erweist daher als eine zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs wichtige Maßnahme, einschlägig vorbestrafte Personen von der Ausübung des Gastgewerbes weitgehend fernzuhalten vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur Gewerbeordnung 3. Auflage 2011 Paragraph 13, Rz 20).

Schlagworte

Nachsicht, Gastgewerbe, Verurteilungen, Suchtmittel, Gewerbeausschluss, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2550.8.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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