Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2016Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aRechtssatz
Zum persönlichen Eindruck der Zeugin ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts zunächst festzuhalten, dass ihre Aussage „Dann kann ich mich nicht mehr so genau erinnern. Ich habe das Formular mit meinen Augen nicht kopiert. Es ist ja auch schon etwas her“, nachdem ihr vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopien der beiden Formulare vorgehalten wurden betreffend deren Beschriftung mit dem Absender, von der sonst ihre Zeugenaussage prägenden Genauigkeit und Erinnerung an Einzelheiten abwich. Diese „Einzelheiten“ bestanden etwa darin, dass sie angab sich zu erinnern, dass sie die Formulare von Boote xxx erhalten hatte, dass sie sich noch erinnerte, dass dieser darauf hinwies, dass das Übermitteln an die Behörde nicht vergessen werden dürfe und dass sie sich erinnerte, dass sie das Kuvert mit dem Absender beschriftete und dass sie noch wisse, dass sie auf das Formular keine Vermerke über die tatsächlich durchgeführte Versendung angebracht hätte und dass sie noch wisse, das Porto mittels zuhause vorhandener Briefmarke entrichtet zu haben und nicht etwa durch Aufgabe direkt am Schalter durch Entrichtung des Portobetrages vor Ort.
Gemäß Judikatur (vgl. OGH v.24.01.1980, 8Ob528/79 (5Ob534/79)) ist das Gericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen.Gemäß Judikatur vergleiche OGH v.24.01.1980, 8Ob528/79 (5Ob534/79)) ist das Gericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen.
Es ist daher festzuhalten, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig erscheint, dass ein Zeuge, der nach mehr als vier Jahren verstrichenem Zeitraum an Eides statt angibt, sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können, jedoch nach einem mehr als sieben Jahre verstrichenem Zeitraum im Gerichtsverfahren plötzlich Einzelheiten rund um die Beschriftung (Eintragung des Absenders) und Postaufgabe dartut.
Schlagworte
Motorbootabgabe, Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, eidesstättige ErklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2527.7.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016