RS Lvwg 2016/2/3 KLVwG-1671/4/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.02.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §256
BAO §278
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.Gemäß Paragraph 256, Absatz eins, BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Schlagworte

Zurückziehung, Zurücknahme, Beschluss, gegenstandslos

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1671.4.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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