Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2016Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §256Rechtssatz
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.Gemäß Paragraph 256, Absatz eins, BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Schlagworte
Zurückziehung, Zurücknahme, Beschluss, gegenstandslosEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1671.4.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016