RS Lvwg 2016/2/8 KLVwG-903/2/2015

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Veröffentlicht am 08.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist zwar grundsätzlich zulässig, im Spruch des Straferkenntnisses auf Beilagen zu verweisen, wenn der Formulierung des jeweiligen Schuldspruches zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die Beilage zum Bestandteil desselben erklärt wurde und wenn diese Beilage dem Bescheid auch angeschlossen ist. Der Verweis auf eine Beilage vermag die Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zu entbinden, im Spruch des Straferkenntnisses zusätzlich zum Verweis auf die Beilage die Tatmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens erforderlich sind, anzuführen.

Es kann einem Beschuldigten keinesfalls zugemutet werden, die konkreten Tatvorwürfe (ausschließlich) aus den dem Straferkenntnis angeschlossenen Beilagen erkennen zu können.

Schlagworte

Spruch, Beilagen, Verweise, Mängel, Straferkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.903.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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