Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es ist zwar grundsätzlich zulässig, im Spruch des Straferkenntnisses auf Beilagen zu verweisen, wenn der Formulierung des jeweiligen Schuldspruches zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die Beilage zum Bestandteil desselben erklärt wurde und wenn diese Beilage dem Bescheid auch angeschlossen ist. Der Verweis auf eine Beilage vermag die Behörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zu entbinden, im Spruch des Straferkenntnisses zusätzlich zum Verweis auf die Beilage die Tatmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens erforderlich sind, anzuführen.
Es kann einem Beschuldigten keinesfalls zugemutet werden, die konkreten Tatvorwürfe (ausschließlich) aus den dem Straferkenntnis angeschlossenen Beilagen erkennen zu können.
Schlagworte
Spruch, Beilagen, Verweise, Mängel, StraferkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.903.2.2015Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016