Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, und macht die Partei von dieser Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung Gebrauch, und ist diese fristgerecht und zulässig, so ist die Behörde gemäß § 57 Abs 3 AVG verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Einlangen des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 36, Stand: 1.1.2014,rdb.at).Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, und macht die Partei von dieser Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung Gebrauch, und ist diese fristgerecht und zulässig, so ist die Behörde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Einlangen des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 36, Stand: 1.1.2014,rdb.at).
Wenn jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, die fristgerechte Einleitung des Ermittlungsverfahren unterlässt, so tritt der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 3 AVG von Gesetz wegen außer Kraft.Wenn jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, die fristgerechte Einleitung des Ermittlungsverfahren unterlässt, so tritt der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetz wegen außer Kraft.
Schlagworte
Kostenbescheid, Mandatsbescheid, Ermittlungsverfahren, Ipso iureEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.853.7.2015Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016