RS Lvwg 2016/2/8 KLVwG-853/7/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, und macht die Partei von dieser Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung Gebrauch, und ist diese  fristgerecht und zulässig, so ist die Behörde gemäß § 57 Abs 3 AVG verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Einlangen des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 36, Stand: 1.1.2014,rdb.at).Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, und macht die Partei von dieser Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung Gebrauch, und ist diese  fristgerecht und zulässig, so ist die Behörde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Einlangen des Rechtsmittels das Ermittlungsverfahren einzuleiten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 36, Stand: 1.1.2014,rdb.at).

Wenn jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, die fristgerechte Einleitung des Ermittlungsverfahren unterlässt, so tritt der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 3 AVG von Gesetz wegen außer Kraft.Wenn jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, die fristgerechte Einleitung des Ermittlungsverfahren unterlässt, so tritt der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetz wegen außer Kraft.

Schlagworte

Kostenbescheid, Mandatsbescheid, Ermittlungsverfahren, Ipso iure

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.853.7.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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