RS Vwgh 2004/7/5 2002/14/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0173 E 23. Jänner 1997 VwSlg 7158 F/1997 RS 3

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung; sie setzt die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner voraus. Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die Behörde die Haftung erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit hat. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses kann nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Primärschuldner geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140123.X03

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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