Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida und des gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängten Strafausmaßes von 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) lässt auf ein Charakter- und Persönlichkeitsbild des Verurteilten schließen und erlaubt keine positive Zukunftsprognose.
Nach der Eigenart der strafbaren Handlung als auch aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten ist die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten und waren auch die gegen ihn aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen.
Seit der Verurteilung hat sich der gewerberechtliche Geschäftsführer wohlverhalten, dies allein kann aber nicht für den Ausschluss der Befürchtungen eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens garantieren. Zudem bietet die Ausübung der Gewerbe durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer diesem Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten, sowohl gegenüber Kunden, Lieferanten als auch gegenüber evtl. Arbeitnehmern.
Schlagworte
Entziehung der Gewerbeberechtigung, Verurteilung, betrügerische Krida, Entziehungsgründe, PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1683.6.2015Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016