RS Lvwg 2016/2/16 KLVwG-2580-2583/2/2015

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Veröffentlicht am 16.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2016

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG ist, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht (vgl. VwGH v.22.10.1990, 90/19/0468). Andernfalls kann im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere der Tat angemessene Strafe festgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht vergleiche VwGH v.22.10.1990, 90/19/0468). Andernfalls kann im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere der Tat angemessene Strafe festgesetzt werden.

Im gegenständlichen Beschwerdefall  war § 20 VStG nicht anzuwenden, da in § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist.Im gegenständlichen Beschwerdefall  war Paragraph 20, VStG nicht anzuwenden, da in Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Außerordentliche Milderung, Strafe, Strafdrohung, Mindeststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2580.2583.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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