Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG ist, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht (vgl. VwGH v.22.10.1990, 90/19/0468). Andernfalls kann im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere der Tat angemessene Strafe festgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht vergleiche VwGH v.22.10.1990, 90/19/0468). Andernfalls kann im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere der Tat angemessene Strafe festgesetzt werden.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war § 20 VStG nicht anzuwenden, da in § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist.Im gegenständlichen Beschwerdefall war Paragraph 20, VStG nicht anzuwenden, da in Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Außerordentliche Milderung, Strafe, Strafdrohung, MindeststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2580.2583.2.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016