RS Lvwg 2016/2/16 KLVwG-2203/4/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Begriff des fortgesetzten Deliktes ist so zu verstehen, dass sich stets nur einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungszusammenhang zusammenfassen lassen. Die Anforderungen an die zeitliche Kontinuität bestimmen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abhängig vom konkret verwirklichten Deliktstatbestand und den Umständen des Einzelfalles. Im Rahmen eines tatbestandlichen Gesamtkonzeptes kann daher die mehrfache Verletzung derselben Vorschrift auch bei Intervallen von sogar einigen Monaten die Einheitlichkeit der Deliktsbegehung bestehen lassen (vgl. VwGH v. 09.08.2006, 2003/10/0053).Der Begriff des fortgesetzten Deliktes ist so zu verstehen, dass sich stets nur einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungszusammenhang zusammenfassen lassen. Die Anforderungen an die zeitliche Kontinuität bestimmen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abhängig vom konkret verwirklichten Deliktstatbestand und den Umständen des Einzelfalles. Im Rahmen eines tatbestandlichen Gesamtkonzeptes kann daher die mehrfache Verletzung derselben Vorschrift auch bei Intervallen von sogar einigen Monaten die Einheitlichkeit der Deliktsbegehung bestehen lassen vergleiche VwGH v. 09.08.2006, 2003/10/0053).

Im gegenständlichen Beschwerdefall  ist daher, angesichts der zwischen 2009 und 2013 insgesamt 88 angezeigten Verwaltungsübertretungen, die Annahme eines fortgesetzten Deliktes gerechtfertigt.

Schlagworte

Fortgesetztes Delikt, Fortsetzungszusammenhang, zeitliche Kontinuität, Gesamtkonzept

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2203.4.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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