Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Der Begriff des fortgesetzten Deliktes ist so zu verstehen, dass sich stets nur einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungszusammenhang zusammenfassen lassen. Die Anforderungen an die zeitliche Kontinuität bestimmen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abhängig vom konkret verwirklichten Deliktstatbestand und den Umständen des Einzelfalles. Im Rahmen eines tatbestandlichen Gesamtkonzeptes kann daher die mehrfache Verletzung derselben Vorschrift auch bei Intervallen von sogar einigen Monaten die Einheitlichkeit der Deliktsbegehung bestehen lassen (vgl. VwGH v. 09.08.2006, 2003/10/0053).Der Begriff des fortgesetzten Deliktes ist so zu verstehen, dass sich stets nur einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungszusammenhang zusammenfassen lassen. Die Anforderungen an die zeitliche Kontinuität bestimmen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abhängig vom konkret verwirklichten Deliktstatbestand und den Umständen des Einzelfalles. Im Rahmen eines tatbestandlichen Gesamtkonzeptes kann daher die mehrfache Verletzung derselben Vorschrift auch bei Intervallen von sogar einigen Monaten die Einheitlichkeit der Deliktsbegehung bestehen lassen vergleiche VwGH v. 09.08.2006, 2003/10/0053).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher, angesichts der zwischen 2009 und 2013 insgesamt 88 angezeigten Verwaltungsübertretungen, die Annahme eines fortgesetzten Deliktes gerechtfertigt.
Schlagworte
Fortgesetztes Delikt, Fortsetzungszusammenhang, zeitliche Kontinuität, GesamtkonzeptEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2203.4.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016