RS Lvwg 2016/2/22 KLVwG-71-72/5/2016

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Veröffentlicht am 22.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter einem fortgesetzten Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Dabei ist ein „vorgefasster einheitlicher Willensentschluss“ Voraussetzung.

Schlagworte

Fortgesetztes Delikt, Fortsetzungszusammenhang, zeitliche Kontinuität, Gesamtkonzept

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.71.72.5.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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