Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Unter einem fortgesetzten Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Dabei ist ein „vorgefasster einheitlicher Willensentschluss“ Voraussetzung.
Schlagworte
Fortgesetztes Delikt, Fortsetzungszusammenhang, zeitliche Kontinuität, GesamtkonzeptEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.71.72.5.2016Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016