Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35Rechtssatz
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer solchen Strafe soll die Behörde vor Behelligung und die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg 8448A/1973; VWGH 28.09.1995, 94/17/0427; VwGH 24.03.1997, 98/10/0183 ua).
Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt sich die vom Beschwerdeführer stammende unrichtige Angabe hinsichtlich Wegbenutzung als eine Verschleppung der Sache dar.
Schlagworte
Mutwillensstrafe, Verschleppung, unrichtige Angaben, WegbenutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2567.4.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016